Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Schweizerfahne oder das Schweizerkreuz verwenden. Das Schweizerwappen bleibt also für Waren reserviert, die vollständig in der Schweiz hergestellt werden.

Grundsätzlich sollen die Wappen und die charakteristischen Bestandteile von Kantonswappen nur vom berechtigten Gemeinwesen (Eidgenossenschaft, Kanton, Bezirk, Kreis oder Gemeinde) und seinen Unternehmen für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden dürfen. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen diese Zeichen nur in den von Absatz 4 explizit aufgeführten Fällen auch von Nichtberechtigten gebraucht werden. So soll es möglich sein, Wappen weiterhin in Wörterbüchern und Nachschlagewerken oder als Illustration für wissenschaftliche Werke abzubilden. Auch zur Ausschmückung bei Festen und Veranstaltungen, insbesondere bei Sportanlässen und politischen Veranstaltungen, sollen Wappen weiterhin verwendet werden dürfen.

Nach wie vor möglich ist es überdies, Wappen auf Waren oder Gegenständen anzubringen, bei welchen auf das Vorhandensein dieser Wappen Wert gelegt wird. Es handelt sich um kunstgewerbliche Gegenstände wie Becher, Wappenscheiben, Gedenkmünzen oder ähnliche Gegenstände, die ein Käufer oft in seiner näheren Umgebung zur Schau stellt, um damit die Erinnerung an ein bestimmtes Ereignis oder Fest (z.B. Schützenfest, Turnfest) wach zu halten. Die Wappen machen bei diesen Gegenständen das Wesen der Ware selbst aus.

Schliesslich gilt die Ausnahme selbstredend auch für die Verwendung des Wappens als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens gemäss Artikel 11 des Patentgesetzes88.

Demgegenüber gilt die Ausnahme von Absatz 4 nicht für Souvenirartikel. Für diese Waren kann das Schweizerwappen durch die Schweizerfahne oder das Schweizerkreuz ersetzt werden, weil die Wappen ihrer Hauptfunktion entsprechend als Identifikationsmittel für das Gemeinwesen reserviert bleiben sollen. Kommen die Souvenirs aus dem Ausland, dürfen die Schweizerfahne oder das Schweizerkreuz (ohne Wappenschild) allerdings nur gebraucht werden, wenn in den Zeichen kein Hinweis auf die geografische Herkunft dieser Waren erblickt werden kann. Dies beurteilt sich wie bei den geografischen Herkunftsangaben (vgl. Artikel 47 Markenschutzgesetz89) nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Artikel 9). Das Gleiche soll für alle Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie für die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen gelten.

Art. 9 Gebrauch der Fahnen und Hoheitszeichen

Artikel 9 Absatz 1 bildet die eigentliche Kernbestimmung dieser Gesetzesrevision: Neu soll die Verwendung des Schweizerkreuzes und der Schweizerfahne nicht nur wie bisher für Dienstleistungen, sondern auch für Waren erlaubt werden. Mit dieser Neuerung wird der heute schwierig zu handhabende Abgrenzungsspielraum zwischen erlaubtem dekorativem Gebrauch (Beispiel: Schweizerkreuz auf einem T-Shirt oder einer Mütze) und untersagtem kommerziellem Herkunftszweck oder zwischen erlaubter stilisierter und verbotener verwechselbarer Wiedergabe des

88 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente; SR 232.14

89 SR 232.11