Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Bier verwendet werden, da das angesprochene Publikum in der Abbildung einen Hinweis auf die Schweiz erkennt und deshalb erwartet, dass es sich um ein Schweizer Bier handelt. Im Einzelfall ist aus der Sicht des angesprochenen Publikums zu beurteilen, ob das nationale Bild- oder Wortzeichen bestimmte Erwartungen in Bezug auf die geografische Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hervorruft. Keine entsprechenden Erwartungen werden beispielsweise hervorgerufen, wenn das Tell-Denkmal auf T-Shirts oder Postkarten abgebildet wird.
Art. 12 Gebrauch von inländischen Zeichen, die mit öffentlichen Zeichen des
Auslandes verwechselbar sind
Artikel 12 entspricht dem heute geltenden Artikel 12 WSchG. Er regelt einen Vorbehalt, wie er in Artikel 6terAbsatz 8 PVÜ97 vorgesehen ist. Danach dürfen die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen ihres Landes ermächtigt sind, diese auch dann benutzen, wenn sie den Zeichen eines anderen Landes ähnlich sind. Ein inländisches Zeichen darf deshalb gebraucht werden, wenn der Benutzer zum Gebrauch berechtigt ist, auch wenn das inländische Zeichen mit einem ausländischen Hoheitszeichen verwechselt werden kann.
Art. 13 Eintragungsverbot
Die bisherige Regelung verbietet die Eintragung des Schweizerkreuzes als Bestandteil einer Warenmarke durch Private. Dieses Eintragungsverbot gilt demgegenüber - nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - nicht für Dienstleistungsmarken (vgl. Artikel 75 Ziffer 3 MSchG i.V. mit Artikel 1 WSchG). Diese historisch begründete Unterscheidung wurde vom Gesetzgeber bei der letzten Revision des Markenschutzgesetzes anfangs der neunziger Jahre aus politischen Überlegungen beibehalten. Dieses den Dienstleistungen eingeräumte „Privileg“ und damit die Ungleichbehandlung zu den Waren rechtfertigt sich nicht mehr. Neu soll es deshalb möglich sein, das Schweizerkreuz als Bestandteil einer Warenmarke einzutragen und zu gebrauchen, sofern die damit gekennzeichneten Waren schweizerischer Herkunft sind (der Gebrauch des Schweizerkreuzes darf nicht täuschend sein). Artikel 13 verbietet nur die Eintragung derjenigen Zeichen (Wappen und charakteristische Bestandteile der Kantonswappen sowie Wortzeichen, die auf diese Wappen hinweisen) als Marken, Designs, Firmen, Vereins- oder Stiftungsnamen, die ausschliesslich vom Gemeinwesen benutzt werden dürfen. In Zukunft darf deshalb etwa die Firma Victorinox das Schweizerkreuz (nicht aber das Schweizerwappen) als Bestandteil ihrer Marken und Designs für Schweizer Produkte entsprechend eintragen lassen.
Für Dienstleistungsmarken bedeutet die neue Regelung im Gegensatz zu heute, dass die Eintragung mit dem Schweizerwappen als Bestandteil nicht mehr möglich ist. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 9 ausgeführt, wird in Zukunft das Schweizerwappen (mit Wappenschild) ausschliesslich der Eidgenossenschaft und seinen verselbständigten Einheiten vorbehalten. Private können anstelle des Wappens jedoch das Schweizerkreuz verwenden oder gegebenenfalls als Bestandteil einer Marke oder eines Designs eintragen lassen.