Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Das Verbot, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen als Marken für Private einzutragen, bezieht sich auf die wesentlichen Wappenbestandteile in ihrer charakteristischen Ausführung, wie den stehenden Appenzeller Bären, den schreitenden Berner Bären, den steigenden Thurgauer Löwen, jedoch nicht auf einzelne Motive daraus. Der Schutz schliesst somit nicht jede Darstellung eines „Wappentiers“ oder eines anderen Wappenbestandteils als Marke aus, sondern nur diejenigen Zeichen, die mit den hoheitlichen Wappen verwechselt werden können. Die mit den geschützten Hoheitszeichen verwechselbaren Zeichen sind jedoch ohne Rücksicht darauf, welcher Bestandteil zur Verwechslung führt, von der Eintragung als Marke, Design oder Firma ausgeschlossen. Weist der fragliche Bestandteil eines Zeichens nicht auf ein konkretes öffentliches Wappen hin, ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, und das Zeichen kann als Marke eingetragen werden. Die Verwechselbarkeit ist dabei nicht nur im heraldischen Sinne zu prüfen, sondern nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie bei anderen sich gegenüberstehenden Kennzeichen. Anders als bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einer Marke, wo auf den Gesamteindruck abgestellt wird, ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit dem charakteristischen Bestandteil eines Kantonswappens nur das fragliche Zeichenelement massgebend. Die übrigen Teile des Zeichens sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht relevant. Es ist daher unerheblich, ob ein charakteristischer Bestandteil neben anderen grössere oder geringere Bedeutung hat. Es genügt, dass er tatsächlich und erkennbar vorhanden ist. Mit dem Verbot, verwechselbare Zeichen schlechthin als Marke, Design oder Firma zu registrieren, sollen die Kunstgriffe derjenigen Benutzer verhindert werden, welche sich allenfalls damit begnügen würden, die geschützten Zeichen nur unbedeutend, aber doch ausreichend abzuändern, um eine Nachahmung im heraldischen Sinne zu vermeiden.
Absatz 2 nimmt Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 4 erwähnten Ausnahmen, die den Gebrauch der Wappen für Private in spezifischen Fällen zulassen. Die dort erlaubte Benutzung soll jedoch nicht dazu führen, dass die Wappen als Marken oder Designs hinterlegt werden können.
Art. 14 Gebrauch der ausländischen öffentlichen Zeichen
In Artikel 14 wird der Gebrauch der ausländischen Hoheitszeichen geregelt. Schutzobjekt sind die Wappen, Fahnen, Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten und Gliedstaaten von Bundesstaaten. Wie bei den schweizerischen Hoheitszeichen gilt der Grundsatz, dass die Zeichen nur vom Gemeinwesen gebraucht werden dürfen. Zum Gemeinwesen gehören auch Organisationen und Unternehmen, die als verselbständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, rechtlich verselbständigt sind und im Eigentum des Gemeinwesens stehen (das Gemeinwesen hält eine Haupt- oder Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen). Dieser Grundsatz erfährt eine wichtige Ausnahme dort, wo eine Ermächtigung zum Gebrauch des Wappens vorgelegt werden kann (vgl. Bemerkungen zu Artikel 15 E-WSchG). Der ausländische Staat muss letztlich selbst entscheiden, ob er seine Hoheitszeichen auch anderen Personen als dem berechtigten Gemeinwesen zum Gebrauch überlassen will. Auf die bisherige Voraussetzung der Gewährung von Gegenrecht wird neu verzichtet. Das nationale Recht soll die ausländischen Hoheitszeichen in der Schweiz unabhängig davon schützen, ob ein ausländischer Staat den eidgenössischen und kantonalen