Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Absatz 2 verweist auf das Markenschutzgesetz95, wenn die Flaggen, Fahnen und das Schweizerkreuz vom angesprochenen Publikum als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren und Dienstleistungen verstanden werden (weitere Ausführungen dazu vgl. Ziffer 2.1.2). Die Beurteilung der Irreführungsgefahr erfolgt in diesen Fällen ähnlich wie bei den Marken abstrakt und unabhängig von der konkreten Art der Verwendung. Die Irreführungsgefahr kann deshalb nicht durch ein allfälliges Korrektiv auf der Ware oder Verpackung beseitigt werden. So ist beispielsweise die Verwendung des Schweizerkreuzes auf dem Logo „Sigg Switzerland“ unzutreffend, auch wenn auf der Verpackung der tatsächliche Herstellungsort („made in China“,) angegeben wird. Die Richtigstellung - „made in China“ - ist nicht geeignet, die durch die Verwendung des Schweizerkreuzes erweckte Erwartung des Publikums - schweizerische Herkunft der Waren - zu korrigieren und die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Im Gegenteil: Die Richtigstellung leistet einer Verwässerung des Schweizerkreuzes als geografischer Hinweis noch Vorschub. Auch Bezeichnungen wie „nach Schweizer Art“, „Schweizer Typ“, „Swiss Style“, „nach Schweizer Rezept“, etc. sind ungeeignet, Fehlzurechnungen in Bezug auf die Herkunft zu verhindern. Sie sind deshalb unzulässig für Waren, die die Kriterien der Schweizer Herkunft nicht erfüllen. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen für Zeichen, die als geografische Herkunftsangaben verstanden werden, einheitliche Kriterien gelten.

Art. 10 Gebrauch der amtlichen Bezeichnungen

Materiell entspricht die vorgeschlagene Bestimmung von Artikel 10 der heutigen Regelung (Artikel 6 WSchG). Lediglich die Formulierung wurde mit dem allgemeinen Grundsatz ergänzt, dass die Benutzung wie bei den Hoheitszeichen nicht unzutreffend oder irreführend sein darf oder nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstossen darf. Wie bisher dürfen deshalb amtliche Bezeichnungen verwendet werden, solange sich daraus keine Täuschung über eine angeblich amtliche Beziehung zum Gemeinwesen ergibt. So soll es beispielsweise dem Schweizerischen Turnverband weiterhin gestattet sein, den Begriff „Eidgenössisches Turnfest“ zu verwenden. Gleiches gilt für den Gebrauch der Bezeichnung „Eidgenössisches Schwing- und Älplerfest“ durch den Eidgenössischen Schwingerverband.

Art. 11 Gebrauch der nationalen Bild- und Wortzeichen

Nationale Bild- und Wortzeichen wie sie in Artikel 7 definiert sind, dürfen unter dem allgemeinen Vorhalt, dass der Gebrauch nicht unzutreffend oder irreführend ist oder nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstösst, von jedermann frei gebraucht werden (Absatz 1).

Gemäss Absatz 2 sind die Bestimmungen von Artikel 47 des Markenschutzgesetzes96 anwendbar, wenn ein nationales Bild- oder Wortzeichen vom Publikum im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen als geografischer Hinweis verstanden wird. So stellt beispielsweise die Abbildung des Wilhelm Tell als nationales Bildzeichen auf Bier eine geografische Herkunftsangabe im Sinne des Markenschutzgesetzes dar. Die Abbildung darf also nur im Zusammenhang mit Schweizer

95 Art. 47 ff; SR 232.11

96 SR 232.11