Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Werden ausländische Hoheitszeichen vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit bestimmen Waren oder Dienstleistungen als geografischer Hinweis verstanden, gelten sie als geografische Herkunftsangaben. In diesem Fall kommen die Herkunftskriterien von Artikel 47 des Markenschutzgesetzes100 zur Anwendung, die zwingend eingehalten werden müssen (Absatz 4). Die ausländischen Hoheitszeichen werden damit gleich behandelt wie die inländischen. Diese Gleichbehandlung entspricht den Anforderungen der internationalen Verträge, insbesondere des TRIPS-Abkommens101.

Art. 15 Ermächtigung

Der ausländische Staat, dem das öffentliche Zeichen gehört bzw. auf den es hinweist, soll selbst entscheiden können, wer ausser ihm das Zeichen gebrauchen darf. Artikel 15 bestimmt daher, dass das allgemeine Gebrauchsverbot von Artikel 14 nicht anwendbar ist für Personen, die das Zeichen aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung gebrauchen dürfen. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 10 Absatz 2. Die erteilte Ermächtigung muss aber mit dem beantragten Schutz identisch sein. Es genügt deshalb nicht, wenn der Hinterleger einer Marke nur eine allgemeine Ermächtigung zum Gebrauch des Hoheitszeichens vorlegen kann. Die Ermächtigung muss sich vielmehr auch auf die Erlaubnis erstrecken, das Zeichen in der Marke führen zu dürfen. Häufig wird dies bei ausländischen Ermächtigungen ausdrücklich ausgeschlossen, um eine ungerechtfertigte Monopolstellung des Hinterlegers bei der Verwendung des Hoheitszeichens zu verhindern.

Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung bestimmt Absatz 2, was als Ermächtigung betrachtet werden kann. So stellt beispielsweise die Eintragungsbescheinigung des Ursprungslandes eine genügende Ermächtigung dar, dass Zeichen auch in der Schweiz als Marke eintragen zu dürfen.

Art. 16 Eintragungsverbot

Artikel 16 verbietet die Eintragung von ausländischen öffentlichen Zeichen als Marken, Designs, Firmen, Vereins- oder Stiftungsnamen. Dieses Verbot gilt dann nicht, wenn eine Ausnahme gemäss Artikel 15 vorliegt. Dabei muss aber die erteilte Ermächtigung dem beantragten Schutz entsprechen (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 15).

Art. 17 Elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen

Artikel 17 sieht vor, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) als Vollzugsbehörde des Bundes im Bereich des Wappenschutzes ein elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen der Schweiz und der geschützten öffentlichen Zeichen des Auslandes führt. Mit diesem Verzeichnis wird sichergestellt, dass alle öffentlichen Zeichen erfasst werden, was dem Institut auch den Vollzug des Gesetzes erleichtert. So kann es etwa im Rahmen des Markenprü-

100 SR 232.11

101 Art. 24 Abs. 3 TRIPS (Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte an geistigem Eigentum; Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation / SR 0.632.2)