Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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fungsverfahrens die Familien- oder Fantasiewappen zuverlässig von den öffentlichen Wappen unterscheiden. Auch kann beispielsweise bei Gemeindefusionen ohne weiteres festgestellt werden, welches Wappen aufgehoben und welches für die neue Gemeinde gelten soll. Gleichzeitig wird dem Institut ermöglicht, ein Verzeichnis zu führen, welches die öffentlichen Zeichen der Kantone enthält. Neben den Wappen der Bezirke und Gemeinden sind auch die verschiedenen kantonalen Siegel geschützt. So haben beispielsweise die Notare im Kanton Bern ein Berufssiegel. Dieses enthält das Kantonswappen, eingerahmt vom Text „N. N. Notar des Kantons Bern“ sowie die Registernummer des Notars und die Siegelnummer102. Schliesslich fehlt heute eine Gesamtübersicht über sämtliche Gemeindewappen der Schweiz, was den Vollzug des Gesetzes bisweilen erschwert hat. Das neu vorgesehene Verzeichnis ist nicht rechtsverbindlich. Die einfache Datenbank dient jedoch wesentlich der allgemeinen Information und soll die Transparenz fördern: Jedermann kann sich durch eine einfache Konsultation der entsprechenden Datenbank eine Übersicht über die öffentlichen Zeichen der Kantone verschaffen. Ist ein Zeichen im Verzeichnis aufgeführt, wird die widerlegbare Vermutung geschaffen, es handle sich um ein öffentliches Zeichen. Der Schutz eines öffentlichen Zeichens, das nicht im Verzeichnis enthalten ist, muss demgegenüber gestützt auf die entsprechende kantonale Bestimmung nachgewiesen werden.
Ausländische Wappen und Hoheitszeichen, die den Schutz von Artikel 6terPVÜ beanspruchen, müssen der WIPO in einem formellen Verfahren notifiziert werden. Alle Mitgliedländer der Pariser Verbandsübereinkunft erhalten in der Folge von der WIPO eine entsprechende Mitteilung. In der Schweiz werden diese Zeichen regelmässig im Bundesblatt veröffentlicht. Für Dritte ist es jedoch nicht einfach herauszufinden, welche ausländischen Zeichen in der Schweiz geschützt sind. Mit dem vorgeschlagenen Verzeichnis soll, wiederum der Transparenz halber, eine Übersicht aller in der Schweiz publizierten Zeichen geschaffen werden, die für jedermann frei zugänglich ist.
Art. 18 Klageberechtigung des Gemeinwesens
Artikel 18 Absatz 1 führt neu ein Klagerecht des Gemeinwesens ein. Dieses Klagerecht beruht darauf, dass sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein Interesse des Gemeinwesens am korrekten Gebrauch der Wappen und Hoheitszeichen besteht. Diese dienen dem Gemeinwesen in erster Linie als Mittel der Identifizierung und sind mit dem Namensrecht der öffentlichen Körperschaften eng verbunden. Das angesprochene Publikum soll davon ausgehen können, dass das entsprechende Gemeinwesen hinter dem Gebrauch seiner Hoheitszeichen steht; es soll sich gegen Missbräuche deshalb wirksam verteidigen können. Dem Gemeinwesen sollen dazu, ähnlich wie den Privaten für ihre Kennzeichenrechte, zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Durch die entsprechende Öffnung des Zivilverfahrens kann dem Gemeinwesen die Wahrung und Durchsetzung seiner Hoheitsrechte erleichtert werden; es trägt dabei die üblichen Risiken eines Zivilklägers. Die Klagemöglichkeit steht dem Gemeinwesen jedoch nur dann zu, wenn das Hoheitszeichen in seiner Funktion als hoheitliches Zeichen bzw. als Wappen und nicht als geografische Herkunftsangabe im Sinne von Artikel 47 Markenschutzge-
102 Art. 12 der Notariatsverordnung des Kantons Bern (169.112 der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung)