Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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setz gebraucht wird. Im letzteren Fall ist das Klagerecht ausdrücklich nur für die Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie für die Konsumentenschutzorganisationen vorgesehen (vgl. Artikel 19).

Wie bisher ist für den Bund das Institut für Geistiges Eigentum für den Vollzug des Gesetzes zuständig (Artikel 2 Absatz 1 lit. b IGEG103). Mit dem vorgeschlagenen Absatz 2 wird die Klageberechtigung des Bundes durch das Institut ausdrücklich festgeschrieben. Das Zivilverfahren wird vom Institut in krassen Missbrauchsfällen, also insbesondere dort, wo es das Interesse der Eidgenossenschaft erfordert, in Anspruch zu nehmen sein. Der Schutz des Schweizerwappens und seine Durchsetzbarkeit sollen dadurch wesentlich verbessert werden. Das Institut trägt dabei die üblichen Risiken eines Zivilklägers. Das neue Klagerecht gemäss Absatz 2 bezieht sich ausschliesslich auf den Gebrauch des Schweizerwappens und der inländischen Hoheitszeichen. Es berührt das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ausgeübte Klagerecht nach Artikel 10 UWG104 nicht. Letzteres bezieht sich auf Unlauterkeitsfälle, die den guten Ruf der Schweiz im Ausland beeinträchtigen.

Für die kantonalen Hoheitszeichen soll die Klageberechtigung den vom kantonalen Recht bezeichneten Behörden eingeräumt werden (Absatz 3). Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen die Kantone die Rechte an ihren Hoheitszeichen in eigener Verantwortung wahrnehmen und selbständig entscheiden können, ob sie in einem konkreten Fall ein Zivilverfahren einleiten wollen. Auch sie tragen dabei das entsprechende Risiko eines Zivilklägers.

Die Durchsetzung der öffentlichen Zeichen des Auslandes obliegt den Behörden, denen das entsprechende ausländische Recht die Berechtigung dazu einräumt (Absatz 4).

Art. 19 Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenschutzorganisa-

tionen

Das Schweizerkreuz, die Flaggen und Fahnen werden oft als Mittel zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen eingesetzt. So findet sich das Schweizerkreuz auf der Verpackung von Milchprodukten (Emmi), auf der Verpackung von Biskuits (Kambly), auf Landwirtschaftsprodukten (Suisse Garantie-Produkte) oder im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen (Swiss Life). So verwendet gelten die Zeichen als geografische Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 47 Markenschutzgesetz.105 Die Ausweitung des Klagerechts auf Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisationen entspricht der Regelung, wie sie für den Schutz der geografischen Herkunftsangaben vorgesehen ist (Artikel 56 MSchG). Die Berufs- und Wirtschaftsverbände sind nur dann zur Klage berechtigt, wenn sie ermächtigt sind, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Die Klage muss dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder dienen. Die Anliegen des Konsumentenschutzes werden durch das Klagerecht der Konsumentenorganisationen gewahrt. Zur Klage berechtigt sind alle Organisationen, die sich statutengemäss mit Anliegen des Konsumentenschutzes

103 Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum; SR 172.010.31

104 SR 241

105 SR 232.11