Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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aufgefordert, hier mit den entsprechenden Regulierungsmassnahmen einzugreifen. Schutz vor Free-Ridern ist sozial erwünscht. Es ergibt sich also eine Notwendigkeit staatlichen Handelns.

Die Verwendung der Bezeichnung „Schweiz“ sowie des Schweizerkreuzes stellt einen bedeutenden Wertfaktor dar. So verbindet man mit der Bezeichnung Schweiz Begriffe wie Präzision, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Gründlichkeit und, auf einen Nenner gebracht, Produkte und Dienstleistungen von hoher Qualität. Solche Produkte und Dienstleistungen haben im internationalen Wettbewerb einen Wettbewerbsvorteil: Gegenüber Produkten geringerer Qualität sind sie besser und zu einem höheren Preis zu verkaufen. Als Ausdruck der nationalen Identität verstärken sie gleichzeitig das positive nationale Image der Schweiz. Die Tatsache, dass es bei der Verwendung der Bezeichnung Schweiz sowie des Schweizerkreuzes immer wieder zu Missbräuchen und bewusstem Ausnutzen der rechtlichen Grauzonen kommt, ist unbefriedigend und verringert gleichzeitig deren Wertfaktor. Eine Regelung, die zu mehr Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit führt und deren angemessene Durchsetzung ist auch aus dieser Perspektive notwendig.

Die vorgesehenen Massnahmen stellen keinen Wettbewerbseingriff dar. Andere Produzenten können das gleiche Produkt unter einer anderen Bezeichnung verkaufen. Der Schutz hindert Hersteller anderer Herkunft zudem nicht daran, ähnliche Produkte herzustellen; er verbietet ihnen lediglich, sie unter derselben Herkunftsbezeichnung zu verkaufen. Demzufolge bleiben Märkte für den Produktwettbewerb offen.

3.3.2 Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen

Schweizer Produzenten von Naturprodukten wird garantiert, dass sie die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz verwenden können, sofern ihre Produkte vollumfänglich in der Schweiz gewachsen oder gewonnen worden sind141. Bei verarbeiteten Naturerzeugnissen muss ein Anteil von 60% der Herstellungskosten in der Schweiz angefallen sein; zusätzlich muss der wesentliche Verarbeitungsprozess in der Schweiz stattgefunden haben. Naturprodukte sowie verarbeitete Naturprodukte machen nur einen sehr kleinen Teil des Schweizer Bruttoinlandproduktes aus142. Die vorgesehenen Regulierungsmassnahmen werden sich also überwiegend durch wirtschaftliche Auswirkungen bei Industrieprodukten und Dienstleistungen bemerkbar machen.

Produzenten, deren Waren die Herkunftskriterien erfüllen, können die Bezeichnung „Schweiz“ bzw. das Schweizerkreuz unabhängig davon verwenden, ob es sich um ausländische oder inländische Unternehmen handelt. Sowohl für ausländische wie inländische Unternehmen kann dies ein Anreiz sein, entsprechende Produktionsanteile in die Schweiz zu verlagern, bzw. diese dort zu belassen. Im Ausland produzierende Schweizer Unternehmen werden die vorgesehenen Massnahmen in Einzelfäl-

141 Das Kriterium des Kostenanteils von 60% ist ebenfalls anwendbar, wird aber einen sehr beschränkten Einfluss auf die Naturprodukte haben (vgl. Kommentar zu Art. 48 E- MSchG, Kapitel 2.1.2).

142 Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Fischzucht sowie Be- und Verarbeitung von Holz (NOGA 1-5, 20) machen in 2004 etwa 2,5 % des Schweizer Bruttoinlandsproduktes aus (vgl. Bundesamt für Statistik, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).