Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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b) Allgemeines Kriterium der 60% der Herstellungskosten (Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG)
Ausschluss der Lebensmittel: Viele Stellungnahmen gab es zum Verhältnis zwischen den Kriterien zur Bestimmung der Herkunft einer Ware (Artikel 48 VE-MSchG) und der Verpflichtung des Herstellers gemäss Lebensmittelrecht, das Produktionsland und – zur Vermeidung von Täuschung – die Herkunft der verwendeten Rohstoffe anzugeben. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer empfinden die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung als Verlust von Informationen für die Konsumentinnen und Konsumenten. Diese interessierten sich nämlich vor allem dafür, in welchem Land das Lebensmittel hergestellt worden sei und nicht für die Frage, wo die Wertschöpfung stattgefunden habe. Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG habe zur Folge, dass ein Produkt in Zukunft weder als aus der „Schweiz“ noch als aus einem anderen Land bezeichnet werden könne, wenn die 60%-Schwelle der Herstellungskosten in keinem Land erreicht werde. Die Einführung eines Werte-Kriteriums in Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG bewirke zudem eine Abhängigkeit zwischen der Herkunftsangabe und den Preisschwankungen der Rohstoffe. Hersteller, die ihre Rohstoffe aus dem Ausland beziehen, wenn diese in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge verfügbar sind, wären so verpflichtet, die Verpackung ihrer Produkte je nach Preis der Rohstoffe anzupassen, was die Kontrolle durch die Kantonschemiker erheblich erschwere. Dadurch, dass Artikel 48 VE-MSchG auch auf die Verwendungen von Begriffen wie „Stil“, „Art“ oder „nach einem Rezept …“ anwendbar ist, werde der Begriff der Herkunftsangabe auf generische Begriffe ausgedehnt. Artikel 48 VE-MSchG stehe schliesslich im Widerspruch zum Vorhaben der Europäischen Union, die Frage der Herkunft (für die Rohstoffe) und des Produktionslandes in der Lebensmittelgesetzgebung zu regeln. Gestützt auf diese Argumente unterstreichen zehn Kantone (ZH, SZ, ZG, BL, SH, SG, AG, TG, TI, GE), ein Teil der Wirtschaftsverbände (SGV, Proviande, economisuisse, PROMARCA und fial, welche jedoch eine Koexistenz für möglich hält), VKCS, kf, Coop und MGB die Notwendigkeit, die Lebensmittel vom Geltungsbereich von Artikel 48 VE-MSchG auszunehmen.
Andere Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, die Problematik der Lebensmittel müsse überprüft werden, um Widersprüche zwischen den beiden Regelungen zu vermeiden (Kanton NE, SOV und Emmi AG). Fromarte möchte den Bezug zwischen den beiden Bereichen klarer regeln und EKK (siehe auch unter Punkt 4.6.2) will, dass die Folgen der Revision auf das Lebensmittelrecht deutlicher hervorgehoben werden.
Wiederum andere Vernehmlassungsteilnehmer erachten den Vorentwurf als Fortschritt, insbesondere in Bezug auf den verbesserten Schutz bei den Gebrauchsgegenständen (Kanton NE) und befürworten, dass die Definition der Herkunft im Markenschutzgesetz und nicht im Lebensmittelgesetz verankert wird (AGRIDEA).
Einige halten die Koexistenz von Artikel 48 VE-MSchG und den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen für möglich (AIPPI, fial). In diesem Sinne hält auch der SBV fest, dass ein Produzent, der keine Herkunftsangabe auf der Grundlage der Bestimmungen des MSchG anbringen könne, weiterhin zur Deklaration des Produktionslandes gemäss Lebensmittelrecht verpflichtet bleibe.
Kriterium auf der Grundlage der Herstellungskosten: Dieses Kriterium wird von LES begrüsst. Was die Berechnungsgrundlage (d.h. die Herstellungskosten) betrifft, beurteilt der Kanton NE die Lösung je nach Produktkategorie unterschiedlich. Schon für die industriellen Produkte, bei denen die Kosten für die Rohstoffe niedrig seien oder nur unwesentlichen Schwankungen unterlägen, seien die Herstellungskosten relativ schwierig zu bestimmen. Bei den Naturprodukten und den Lebensmitteln würden die Preise hingegen stark varieren und sich schnell ändern, weshalb es für ein Unternehmen unmöglich sei, ständig seine Kennzeichnung anzupassen. fial stellt die Frage, welche Periode und welcher Sortimentsumfang für das Kriterium der 60% der Herstellungskosten massgebend seien. Ist das Kriterium für eine Jahresproduktion und das gesamte Sortiment einzuhalten oder muss der Nachweis für eine Produktionscharge oder sogar für eine einzelne Packung erbracht werden? In diesem Sinne fügt auch der Kanton NE an, dass im Gesetz oder in der Ausführungsverordnung entsprechende Regeln zur Berechnung der Herstellungskosten definiert werden müssen (durchschnittlicher Jahrespreis oder saisonaler Preis?).