Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Fromarte hält fest, der Gesetzestext käme der wirtschaftlichen Realität näher, wenn anstatt von den „anfallenden Kosten“ von der „geschaffenen Wertschöpfung“ gesprochen würde (betrifft nur die deutsche Version des Gesetzestextes, da die französische Version den Begriff „prix de revient“ verwendet).

Kriterium der 60%: Unterstützt wird das Kriterium der 60% von den Kantonen OW und BL, der FDP, der Mehrheit der Mitglieder von economiesuisse, dem Centre patronal, der FH (welche zudem bestätigt, dass das Kriterium mit dem ergänzenden Uhrenabkommen von 1972 kompatibel ist), der FER, der CVAM, der grossen Mehrheit der Mitglieder von PROMARCA, der ASAS, der AIPPI, B. AG, D.B., I&P und Emmi AG. Einige betonen, das Kriterium sei vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit zu befürworten (I&P) und es könnten strengere Kriterien für die GUB und weniger strenge Kriterien auf der Grundlage von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG vorgesehen werden.

Nach Auffassung einiger Vernehmlassungsteilnehmer hätte der Wechsel vom Kriterium der 50% gemäss St. Galler Praxis zum Kriterium der 60% (einschliesslich die Kosten für Forschung und Entwicklung) im erläuternden Bericht begründet werden sollen (VSP, IG Swiss Made – unterstützt vom MGB – und Nestec). Der VSP gibt an, die Uhren- und Schokoladenindustrie würden bevorzugt, wenn das allgemeine Kriterium beibehalten würde und hält fest, dass das Kriterium der 60% abzulehnen sei, solange es absolut gelten würde und nicht nur unter dem Vorbehalt abweichender Branchenlösungen. Swiss Label ist der Ansicht, das Kriterium der 60% sei fraglich und könne vor allem bei Lebensmitteln zu einer Verwässerung der Herkunftsangaben führen. Nach Auffassung des SFF vermittelt das Kriterium der 60 % nur den Anschein von Genauigkeit. Da dieses Kriterium zudem nicht nur für die Herkunftsangabe „Schweiz“ gelte, sondern auch für die Bezeichnung regionaler oder kantonaler Spezialitäten, sei ein nicht quantifiziertes Kriterium angemessener. Der SFF schlägt vor, als Herkunft solle der Ort gelten, an dem der überwiegende Anteil der Herstellungskosten anfällt.

Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer will ein weniger strenges Kriterium auf der Grundlage der 50%. Ihre Argumente sind die Folgenden:

- SGV, MGB und fial verlangen, dass der Prozentsatz bei 50% belassen wird. Dies insbesondere

weil das Kriterium der 60% für die Lebensmittel nicht umsetzbar sei. Gemäss fial dürften dabei die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht in die Berechnung miteinbezogen werden.

- Eine Minderheit der Mitglieder von economiesuisse befürchtet, die KMU könnten Schwierigkeiten

haben, das Kriterium der 60% zu erfüllen und verlangen, dass der Prozentsatz bei 50% belassen wird oder dass die Anwendung des Kriteriums der 60% zumindest auf diejenigen Produkte beschränkt wird, welche den meisten Missbräuchen unterliegen (Uhren, Kosmetika usw.).

- Gemäss GR, VD, VBF, SIHK, HaBa und AROPI steht das Kriterium der 60% im Widerspruch zu

den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln. AGRIDEA und FH hingegen betonen, dass die Frage der Ursprungsregeln klar von der Frage der Herkunftsangaben getrennt werden müsse. Erstere regle nämlich ein zollrechtliches Problem, während die zweite den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen betrifft. Aufgrund dieses Unterschiedes würde das Kriterium der 50% keine Harmonisierung der beiden Regelungen mit sich bringen. Der SBV unterstreicht, dass eine Harmonisierung der Bestimmungen über die Herkunftsangaben mit den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bedauerlicherweise nicht möglich sei. Ligo Electric führt aus, dass das Kriterium der 60% zu streng sei, wenn der Wert der Teile oder der Bestandteile eines Produkts in die Berechnung mit eingeschlossen werden und kommt zum Schluss, dass es besser wäre, in Artikel 48 VE-MSchG die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln einzufügen.

- Die „Swiss made“-Verordnung für Uhren sehe schon ein Kriterium von 50% vor. Dieses sollte in

Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG übernommen werden (HaBa). Gemäss IG Swiss Made (unterstützt vom MGB) handelt es sich bei den Uhren um traditionelle Produkte, für welche die 50%-Grenze beibehalten werden sollte.