Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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Einige Vernehmlassungsteilnehmer vertreten die Auffassung, die Änderungen gingen zu wenig weit. D.J. schlägt einen offenen (nicht abschliessenden) Katalog vor, da sich auch aufgrund anderer Elemente eine Täuschungsgefahr ergeben könne (domain „.ch“, eine graphische Darstellung oder ein Bild auf einem Produkt). AGRIDEA führt an, die Bestimmung sollte auch die Fälle nicht täuschender Verwendung miteinschliessen, welche den Ruf einer GUB/GGA verwässern könnte.
Im Gegensatz dazu ist ein Teil der Fachrechtskreise der Ansicht, die Änderung von Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c und von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c VE-MSchG sei aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: Marken, welche auf das Unternehmen hinweisen, unterstehen nicht den für Waren anwendbaren Bestimmungen (Artikel 48 VE-MSchG) (VSP); die heutigen rechtlichen Instrumente (Artikel 944 Absatz 1 OR, Artikel 3 Buchstabe UWG) seien ausreichend; die vorgesehene Ausweitung gehöre
– aus systematischer Sicht – nicht ins MSchG (SVV, S.M.) und schliesslich seien der Nutzen und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Ausweitung unklar (S.M.).
Artikel 48 Herkunftsangabe für Waren
a) Struktur von 48 Absatz 1 bis 3 VE-MSchG
Der Aufbau von Artikel 48 Absatz 1 bis 3 VE-MSchG beruht auf einem allgemeinen Kriterium, welches für sämtliche Warenkategorien gilt (Absatz 2) und einem zusätzlichen Spezialkriterium für jede einzelne Warenkategorie (Absatz 3). Diese Struktur wird von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmer befürwortet (SFF, SAV). Einige betonen, dass sich dieser Aufbau vor allem für die industriellen Produkte (AIPPI) eignen würde. AIPPI weist darauf hin, dass die daraus resultierende Folge, dass ein Produkt bei Auseinanderklaffen der beiden kumulativ zu erfüllenden Elemente keine Herkunft mehr haben wird, der wirtschaftlichen Realität entspreche.
Andere Vernehmlassungsteilnehmer dagegen vertreten die Auffassung, die Unterteilung in drei Produktkategorien sei zwar sinnvoll, aber dass sich das Konzept auf ein einziges allgemeines Kriterium abstütze, müsse nochmals überdacht und durch eine Struktur ersetzt werden (SGV, VSP), welche klar zwischen den drei Produktkategorien unterscheidet (SKS, acsi). Einige halten fest, dass das allgemeine Kriterium der 60% nur auf die industriellen Produkte anwendbar sei (SBV, SKS, acsi und AgorA). Der SAV schliesslich weist auf die Formulierung des ersten Teils von Artikel 48 Absatz 3 VE-MSchG hin („Der Ort nach Absatz 2 muss folgendem Ort entsprechen…“) und macht geltend, dass im Vorentwurf nicht ausgeführt werde, welches die Folgen seien, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden.
Dem Grundsatz nach befürwortet S.M. Artikel 48 VE-MSchG, der keine starre Definition der Herstellungskosten enthalte und somit eine auf den Einzelfall anwendbare Auslegung des Gesetzes erlaube. Ungeachtet dessen besteht gemäss S.M. eine Ungleichbehandlung zwischen dieser Definition und der Definition für die Dienstleistungen (Artikel 49 VE-MSchG). Artikel 49 VE-MSchG sieht unter dem Gesichtspunkt der Kommunikation gegenüber dem Ausland vor, dass auch die im Ausland domizilierte Tochtergesellschaft einer in der Schweiz ansässigen Muttergesellschaft die Bezeichnung „Schweiz“ verwenden kann. Gemäss S.M. sollte dies auch den Unternehmen der Schweizer Industrie zugute kommen.
Pack Easy hält fest, dass die in Artikel 48 VE-MSchG vorgesehenen Kriterien nicht geeignet seien, die komplexe Realität der schweizerischen Wirtschaft zu erfassen. Insbesondere werde dem Umstand nur ungenügend Rechnung getragen, dass bei zahlreichen schweizerischen Produkten der überwiegende Teil der Wertschöpfung nicht durch die Herstellung, sondern durch Dienstleistungen erzeugt werde. Wenger unterstützt zwar Artikel 48 VE-MSchG, ist jedoch der Ansicht, die vorgesehenen Einschränkungen dürften sich nicht zum Nachteil von Schweizer Unternehmen auswirken und ihnen Tätigkeiten verboten werden, die nicht dem Schweizer Recht unterstellten ausländischen Unternehmen weiterhin offen stehen würden.