Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

- Verschiedene Unternehmen (Hilcona, Ospelt, Wohlwend) und Wirtschaftsverbände (VBO, Ländle

Milch, LIHK) des Fürstentums Liechtenstein verwenden heute die Marke „Suisse Garantie“ und fügen die folgende oder eine ähnliche Angabe bei: „Hergestellt im Fürstentum Liechtenstein mit Schweizer Rohstoffen“. Diese Vernehmlassungsteilnehmer befürchten nun, dass dies mit der Gesetzgebungsvorlage „Swissness“ nicht mehr möglich sein wird, da insbesondere für die verarbeiteten Naturprodukte der Verarbeitungsprozess in der Schweiz stattgefunden haben muss. Sie verlangen deshalb, dass das Gesetzgebungsprojekt sie für Naturprodukte und verarbeitete Naturprodukte als Schweizer Produzenten betrachten solle.

- Bei den industriellen Produkten wurden die Diskussionen in erster Linie um den „minimalen physi-

schen Zusammenhang“ geführt, der zwischen dem Produkt und dem Ort seiner Herkunft bestehen muss (mindestens ein Fabrikationsschritt muss am Ort der Herkunft vorgenommen werden). Ausdrücklich gut geheissen wird diese Anforderung von Swissmem, SKS, acsi, SAB, AGRIDEA, AOC-IGP, AgorA, Gallo Suisse, SBV, Uniterre und AIPPI. Von IG Swiss Made (unterstützt vom MGB), Pack Easy und Juvena hingegen wird sie klar abgelehnt. Um einen tatsächlichen minimalen physischen Zusammenhang des Produkts mit der Schweiz zu gewährleisten, sprechen sich mehrere Vernehmlassungsteilnehmer dafür aus, den Gesetzestext dahin gehend zu präzisieren, dass es sich um einen „wesentlichen“ oder „bedeutsamen“ Fabrikationsschritt handeln muss (SAB, SKS, acsi, AROPI, INGRES und D.B.).

- Kontrovers diskutiert wurde schliesslich die vorgeschlagene Flexibilität in Bezug auf die Anwen-

dung der Kriterien von Artikel 48 VE-MSchG Absatz 2 bis 4. Dies betrifft insbesondere die Fiktion, gemäss welcher eine Herkunftsangabe dann zutreffend ist (und es somit möglich ist, von den Kriterien der Absätze 2 bis 4 abzuweichen), wenn sie dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht (Konsumentinnen und Konsumenten und Wirtschaftsbranchen). Ausdrücklich begrüsst wird diese Flexibilität vom Kanton NE, economiesuisse und SIHK. Explizit abgelehnt wird sie dagegen von SKS, acsi, MGB, AGRIDEA, Uniterre, AgorA und AOC-IGP. Ein Teil der Fachrechtskreise (SAV, D.B. und D.J) bezweifelt den Sinn des Kriteriums der „massgebenden Verkehrskreise“. Der Kanton GE, die FDP, Swissmem, SIHK, AROPI, SAV, Nestec und Pack Easy sind der Ansicht, das Kriterium sei nicht genügend klar definiert und wünschen eine präzisere Erklärung über seine Anwendung in der Praxis.

Angesichts dieser Kritikpunkte stellt der SAV die Frage, ob diese Bestimmung nicht zu einer Überregulierung führe anstatt zu einem effizienten Schutz. SWISS LABEL und SGV regen an zu prüfen, ob eine Revision des Markenschutzgesetzes notwendig sei oder ob eine Änderung des Wappenschutzgesetzes nicht ausreichen würde, um die angestrebten Ziele zu erreichen.

Zwei Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren Artikel 48 VE-MSchG als Ganzes, ohne jedoch die Ziele des Bundesrates in Frage zu stellen. Trybol erachtet den Revisionsentwurf als nicht zu Ende gedacht und unvollständig. Pack Easy bekräftigt, die Probleme, welche sich aus der heutigen Regelung schon ergeben, würden durch die vorgeschlagene Revision nicht gelöst, sondern im Gegenteil noch verschärft.

4.1.2 Bemerkungen nach Artikeln (VE-MSchG)

Artikel 47 Absatz 3, Buchstabe c und Artikel 64 Absatz 1, Buchstabe c (Angabe der Firma)

SKS, acsi und VESPA befürworten die Ausweitung von Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c VE-MSchG auf die Angabe der Firma (zusätzlich zu Name, Adresse und Marke) – deren Verwendung im Falle von Täuschungsgefahr verboten werden kann. Mit der Ausweitung des Katalogs auf die Firma soll verhindert werden, dass die Bestimmungen zum Schutz der Herkunftsangaben umgangen werden, indem eine Firma verwendet wird, die eine Herkunftsangabe enthält.