Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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Gemäss AGRIDEA, AgorA, Uniterre und AOC-IGP muss die Herkunft der verarbeiteten Naturprodukte oder der landwirtschaftlich verarbeiteten Produkte dem Ort entsprechen, an dem die Gesamtheit der Verarbeitungsschritte und der Konditionierung vorgenommen wird, ausgehend von den Rohstoffen (für die Naturprodukte) gemäss Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a VE-MSchG. Die Voraussetzung von Buchstabe a würde aber weder für Rohstoffe, die nicht in der Schweiz hergestellt werden können, noch für Produkte, die von einer GGA profitieren, gelten. AGRIDEA, AgorA, Uniterre und AOC-IGP führen schliesslich aus, Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b VE-MSchG müsse auch auf die nationalen, kantonalen oder kommunalen Angaben anwendbar sein. Es seien jedoch Ausnahmen vorzusehen, um das Weinrecht oder die traditionelle Verwendung von Herkunftsangaben zu respektieren (zum Beispiel „saucission de Payerne“).
Nach Auffassung von AROPI müsste die Formulierung von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c VE-MSchG dahingehend geändert werden, dass sie auf die „Beschaffenheit oder auf die Eigenschaften“ gemäss Artikel 47 Absatz 1 MSchG sowie auf die Tätigkeiten, die zur Entstehung des Produkts beigetragen haben, hinweist. Die Herkunft entspräche folglich „dem Ort, wo mit der vorgenommenen Tätigkeit die wesentlichen Eigenschaften oder die Beschaffenheit des Produkts festgelegt werden, sofern diese zur Entstehung des Produkts beigetragen haben“. AROPI präzisiert, der Begriff der „wesentlichen Eigenschaften“ könne von Fall zu Fall in branchenspezifischen Verordnungen festgelegt werden.
Gemäss S.M. ist nicht einsichtig, weshalb bei der Bestimmung des Ortes der Verarbeitung die Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausgeschlossen sein soll.
Verschiedene Unternehmen (Hilcona, Ospelt, Wohlwend) und Wirtschaftsverbände (VBO, Ländle Milch, LIHK) des Fürstentums Liechtenstein haben zu denn Naturprodukten und verarbeiteten Naturprodukten Stellung genommen. Dabei haben sie ausgeführt, dass sie heute die Garantiemarke „Suisse Garantie“ und die Kollektivmarken „Bio Suisse“ und „Schweizer Fleisch“ mit dem folgenden Zusatz verwenden: „Hergestellt im Fürstentum Liechtenstein mit Schweizer Rohstoffen“. Diese Vernehmlassungsteilnehmer befürchten nun, dass dies mit der neuen Gesetzgebung nicht mehr möglich sein wird. Art. 48 Abs. 3 Bst. b VE-MSchG sieht nämlich vor, dass der Verarbeitungsschritt in der Schweiz stattgefunden haben muss. Sie machen geltend, dass ihnen das Bundesamt für Landwirtschaft zugesichert hat, dass das Fürstentum Liechtenstein bei der Verwendung des Zeichens „Natürlich.Schweiz“ gegenüber der Schweiz nicht diskriminiert werde. Dieses Zeichen wurde gestützt auf die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen für Landwirtschaftsprodukte geschaffen. Sie schlagen deshalb zwei Änderungen des Vorentwurfs „Swissness“ vor, die ihren Befürchtungen Rechnung tragen.
g) Spezialkriterium – industrielle Produkte (Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c VE-MSchG)
Das Spezialkriterium, einschliesslich des wesentlichen Fabrikationsschrittes, wird ausdrücklich unterstützt von SAB, AIPPI, Gallo Suisse, SBV, AGRIDEA, Uniterre, AgorA und AOC-IGP. Der TVS erklärt, er habe die Kriterien von Artikel 48 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstabe c VE-MSchG auf die Konfektionsware der Textil- und Bekleidungsindustrie angewendet und sei zum Schluss gekommen, dass er die Ausarbeitung einer „Swiss Made“-Verordnung für diese Industrie begrüssen würde.
IG Swiss Made (unterstützt durch den MGB) kritisiert den Wortlaut von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c VE-MSchG und schlägt eine neue Formulierung vor, wonach der Herkunftsort dem Ort entsprechen soll, an dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist. Die Anforderung, wonach mindestens ein Fabrikationsschritt am Ort der Herkunft vorgenommen werden muss, sollte gestrichen werden.
Juvena kritisiert die Aussage des erläuternden Berichts, wonach der Ort, an dem die Qualitätsstandards eines Produkts festgelegt werden oder der Ort, an dem diese Standards kontrolliert werden, nicht als Herkunftsort betrachtet werden können. Juvena ist davon überzeugt, dass einem Produkt gerade durch diese Schritte ihre zentrale Eigenschaft verliehen werden könne. Wichtig sei in diesem