Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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stellungsschritt hinweisen. Nach Ansicht von Fromarte ist es ausserordentlich wichtig, eine gewisse Flexibilität beizubehalten für die Verwendung von Begriffen wie „Swiss Concept“, „Swiss Design“ und ähnliche nicht täuschende Herkunftshinweise für Waren, bei welchen es sonst nicht mehr möglich wäre, auf tatsächlich bestehende schweizerische Produktionsleistungen hinzuweisen. Juvena betont, dass Zusätze solcher Bezeichnungen (z.B. „developped in Switzerland – made in Germany“) – sofern sie deutlich und genügend gross auf dem Produkt angebracht werden – wertvolle Informationshinweise darstellen, welche das Vorliegen einer Täuschungsgefahr vermeiden helfen.

fial, Emmi AG und VSP befürworten die im erläuternden Bericht vorgeschlagene Bestimmung. fial, Emmi AG und AIPPI bemängeln jedoch, dass die Unterscheidung zwischen den zulässigen Angaben („Swiss Design“) und den unzulässigen Angaben („Schweizer Rezept“) unklar sei. Aus Konsumentensicht bestehe hier eine identische Täuschungsgefahr (AIPPI). Voraussetzung wäre gemäss Emmi AG in jedem Fall, dass die entsprechende Leistung auch in der Schweiz erbracht wird. Dies müsse durch die Unternehmen nachgewiesen werden können. Nestec macht geltend, dass Angaben wie „Schweizer Rezept“ oder „Schweizer Tradition“ Bezug nehmen würden auf ein Verfahren oder ein Rezept schweizerischen Ursprungs, nicht jedoch direkt auf die Herkunft des Produkts. Stamme das Rezept oder das Know-how aus der Schweiz, bestehe keine Täuschungsgefahr. Nestec legt dar, man müsse unterscheiden zwischen den Angaben, welche bei den Konsumentinnen und Konsumenten eine Erwartung in Bezug auf die Herkunft eines Produkts als Ganzes hervorrufen können (wie „Typ“, „Stil“, „Nachahmung“ oder „Schweizer Qualität“) und denjenigen, welche ein Verfahren oder eine Eigenschaft des Produkts beschreiben, wie „Swiss Research“ oder „Swiss Design“. Nestec hält es für notwendig, die Bezeichnungen, die eine Täuschungsgefahr darstellen, aufzulisten und möglichst keine Bezeichnungen zu erwähnen, die zulässigen Angaben ähnlich sind.

B. AG und D.L. vertreten die Auffassung, im Gesetzestext sei eine Bestimmung zur Verhinderung von Gesetzesumgehungen und Irreführungen aufzunehmen. B. AG weist darauf hin, dass die diesbezügliche Problematik sicherlich noch vertieft untersucht werden müsse und stellt die Frage, ob die Aussage „Swiss Innovation“ auf einen bestehenden Patentschutz oder auf eine Patentanmeldung hinweisen müsse. D.L. schlägt einen neuen Artikel 49a MSchG vor, der die Verwendung von Angaben wie „Art“, „Typ“, Stil“, „Nachahmung“, „Rezept“, „Qualität“ oder von ähnlichen Ausdrücken im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen verbietet, die den Voraussetzungen gemäss Artikel 48 und 49 MSchG nicht entsprechen. Hingegen sollen Angaben wie „Schweizer Design“, „aus Schweizer Forschung“, „unter schweizerischer Lizenz“, „of Switzerland“ oder dergleichen auf Waren erlaubt sein, wenn diese im Wesentlichen in der Schweiz konzipiert worden sind.

Ein Teil der Vertreter der Fachrechtskreise ist der Ansicht, das im erläuternden Bericht festgehaltene Kriterium sei zu offen. D.J. hält es nicht für angemessen, das Kriterium der 60% von Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG analog anzuwenden, wenn ein geografischer Begriff im Zusammenhang mit einer spezifischen Tätigkeit in Bezug auf das Produkt verwendet wird. Bei der Bezeichnung „Swiss Research“ könnten die betreffenden Verkehrskreise erwarten, dass die ganze Forschung oder zumindest ein wesentlicher Teil davon in der Schweiz stattgefunden habe. Gemäss AROPI wird es sehr schwierig sein, die Fälle, in denen die Kriterien von Artikel 48 Absätze 2 und 3 VE-MSchG zur Anwendung kommen, von denjenigen zu unterscheiden, in denen nur Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG anwendbar ist. Dies hänge von der Darstellung der betreffenden Angaben ab (Grösse der Schrift, Ort der Anbringung). Es sei zweckmässig, eine abschliessende Liste der Begriffe vorzusehen – einschliesslich „Swiss Design“ und „Swiss Research“ – welche von der kumulativen Anwendung von Artikel 48 Absätze 2 und 3 VE-MSchG ausgenommen sind, unabhängig von der Darstellung der Angabe auf dem Produkt. AIPPI schliesslich ist der Auffassung, die zulässige Verwendung von „entlokalisierenden“ Angaben wie „verpackt in der Schweiz“, „Swiss Design“ usw. sei auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen die Ware keine andere Herkunft im Sinne von Artikel 48 VE-MSchG hat. Ansonsten seien sie weiterhin als täuschend zu betrachten.

Gemäss Trybol seien sämtliche Zusatzbezeichnungen, gleich in welcher Sprache, die in Wort oder Bild „Swissness“ verwendeten, unklar geregelt.