Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Fromarte und J.S. unterstreichen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 48 Absatz 4 VE-MSchG verlangt werden muss, weshalb der Begriff „kann“ in dieser Bestimmung durch den Begriff „muss“ zu ersetzen sei.

HaBa stellt den Antrag, dass die weiteren Voraussetzungen in einer Verordnung konkretisiert werden, um zu vermeiden, dass sie von den Gerichten im Einzelfall festgelegt werden. Vor Erlass dieser Verordnung seien die einschlägigen Fachkreise anzuhören.

i) Wahrnehmung der massgebenden Verkehrskreise (Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG)

Die SIHK legen grossen Wert auf diese Bestimmung. Der Kanton NE unterstreicht die Nützlichkeit von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG, dank dem die Kriterien der Absätze 2-4 besser definiert werden können. Er betont, dass die allgemeinen Regeln dieser Absätze klarer definiert werden sollten, damit Absatz 5 in einem klar definierten Rahmen angewendet werden könne. economiesuisse begrüsst die in Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG vorgesehene Flexibilität. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass zu hohe Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis des Verständnisses der massgebenden Verkehrskreise insbesondere für KMUs unverhältnismässig hohe Kosten verursachen können. Als „Verständnis der massgebenden Verkehrskreise“ sollten deshalb auch von den Branchenverbänden festgelegte Branchenrichtlinien ausschlaggebend sein können. Sofern in einem bestimmten Bereich eine Usanz über ein gleich lautendes Verständnis einer geografischen Herkunftsangabe und einer Ursprungsregel bestehe, sei dies zudem auch unter dem revidierten Markenschutzgesetz zu berücksichtigen. In diesem Falle sollte eine entsprechende Herkunftsangabe im Sinne des Verständnisses der massgebenden Verkehrskreise als zutreffend gelten.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die Möglichkeit der Produzenten ab, nachzuweisen, dass nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise die Verwendung der Herkunftsangabe zutreffend ist, auch wenn die Bedingungen gemäss Artikel 48 Absätze 2 und 4 VE-MSchG nicht erfüllt sind. Nach Meinung des MGB komme Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG eine unverhältnismässig wichtige Bedeutung zu. Die Berufung auf diese Bestimmung würde umständlich und unpraktikabel, da die Gewerbetreibenden kostspielige Meinungsumfragen liefern müssten. SKS und acsi sprechen sich dafür aus, diesen Absatz zu streichen, da er eine unnötige Ausnahme der eindeutig formulierten Kriterien der Absätze 2 bis 4 darstelle. Denkbar wäre, eine entsprechende Ausnahme lediglich für Uhren und Schokolade zu gewähren. AGRIDEA, AgorA, Uniterre und AOC-IGP schlagen eine neue Formulierung vor, die eine Ausnahme von den Kriterien von Artikel 48 VE-MSchG nur für die als GGA eingetragenen Produkte oder für Produkte vorsieht, die in einer Verordnung des Bundesrates im Sinne von Artikel 50 MSchG geregelt sind. AGRIDEA, AgorA, Uniterre und AOC-IGP fordern einen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des Bundes und der Kantone für die Weinbezeichnungen.

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer halten das Kriterium von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG für zu wenig klar definiert, so u.a. der Kanton GE. Pack Easy befürchtet, dass mit Absatz 5 eine grosse Rechtsunsicherheit geschaffen werde und stellt die Frage, wie diese Bestimmung in der Realität umzusetzen wäre. Gleicher Meinung ist auch Swissmem, welche geltend macht, dass der mit dieser Beweisanforderung verbundene Aufwand insbesondere für die KMU sehr gross sei. Insbesondere komme eine Konsumentenbefragung für Investitionsgüter kaum in Frage, weshalb eine Befragung der wesentlichen Abnehmer genügen müsste. Gemäss Nestec sollte Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG keine Ausnahme, sondern eher eine Hypothese darstellen, die sich häufig im Falle von verarbeiteten Naturprodukte erfüllen könnte, da diese aus mehreren, zum grossen Teil aus dem Ausland stammenden Bestandteilen bestehen und deren Kosten sehr hoch sein könnten. Nestec möchte deshalb, dass die Vorlage das auf die Fiktion von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG anwendbare Verfahren genauer regle. Es müsse vermieden werden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Schweiz“ durch das Erfordernis einer übermässigen Beweisanforderung erschwert werde. Die FDP hält fest, dass mit Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, die 60%-Klausel strenger oder weniger streng anzuwenden und verlangt vom Bundesrat, dass er in der Botschaft zur "Swissness"-Vorlage klar Stellung beziehe, wie der genannte Absatz in der Praxis angewendet werden solle. AROPI betont, es bestehe die Gefahr, dass die objektiven Kriterien von Artikel 48 Absätze 2-4 VE-MSchG aufgrund