Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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chem ein Holzverarbeiter die Bezeichnung „Schweiz“ weiterhin verwenden darf, wenn die Verfügbarkeit des Schweizer Holzes aufgrund der natürlichen Schwankungen (z.B. bedingt durch Naturkatastrophen) beeinträchtigt ist und er aus diesem Grund als Überbrückungsmassnahme vorübergehend ausländisches Rohholz verwenden muss.

- Im Gegensatz dazu würde es Fromarte begrüssen, wenn das Kriterium von 60% auf 80% der Her-

stellungskosten erhöht würde, da nun auch die Kosten für Forschung und Entwicklung mit eingerechnet werden können. Der SOV beantragt, das Kriterium der Herstellungskosten auf 90% festzulegen. Das gleiche fordern KOS und Switzerland Cheese, welche als Alternative bei den verarbeiteten Naturprodukten die Einführung eines zusätzlichen Kriteriums mit einem prozentualen Mindestanteil an Schweizer Rohstoffen vorschlagen. Die gleiche Berechnungsart wird auch von SGB, SKS und acsi vorgeschlagen. Sie halten fest, dass die Festlegung eines Mindestanteils an Rohstoffen einheimischen Ursprungs ein besseres Konzept sei für die verarbeiteten Naturprodukte als der Anteil der Herstellungskosten. Der SBV fordert, dass 70% der Rohstoffe aus dem Ort der Herkunftsangabe stammen müssen, präzisiert jedoch, dass wenn bei im Markt etablierten Produkten Probleme auftauchen sollten (zum Beispiel Schokolade), flexible Lösungen möglich sein sollten.

Gallo Suisse unterstützt dieses Kriterium ebenfalls und präzisiert, dass verarbeitete Naturprodukte, die gemäss Markenschutzgesetz nicht mit einer Herkunftsangabe versehen werden dürfen, weiterhin mit einem Produktionsland gemäss Lebensmittelrecht deklariert werden müssen. SGB, kf und BIO SUISSE wollen ein Kriterium von 90% der Rohstoffe wie es im Reglement der Marke „Suisse Garantie“ bereits vorgesehen ist. BIO SUISSE kritisiert, dass es mit der im Vorentwurf vorgeschlagenen Lösung „Schweizer Lachs“ geben könnte oder „Schweizer Käse“ mit Milch aus Deutschland. SKS und kf machen im Wesentlichen die gleichen Beispiele geltend und verlangen für die verarbeiteten Naturprodukte, dass alle Rohstoffe, welche tierischen Ursprungs sind (Fleisch, Fisch, Eier, Milch usw.), aus der Schweiz stammen müssen (Kriterium der 100%). Für die übrigen verarbeiteten Naturprodukte sei ein Kriterium von 90% festzulegen. Werden die Lebensmittel nicht vom Geltungsbereich von Artikel 48 VE-MSchG ausgenommen, sollten gemäss Kanton SG 100% der Rohstoffe – sofern erhältlich – aus der Schweiz stammen. In diesem Sinne argumentieren auch

AGRIDEA, AgorA, AOC-IGP und Uniterre. Sie fordern, dass die wichtigsten Rohstoffe und die Rohstoffe, welche den schweizerischen Produkten ihre Charakteristik verleihen, aus der Schweiz stammen müssen, sofern sie – aus landwirtschaftlicher Sicht – in der Schweiz hergestellt werden können. Parallel zum Kriterium der 60% der Herstellungskosten verlangen SAB und Prométerre, dass der überwiegende Teil der Rohstoffe (SAB) oder 90% der Bestandteile des fertigen Produkts aus dem Ort der Herkunft stammen müssen.

- Für die industriellen Produkte unterstützen SAB, TVS, SBV, AGRIDEA, AgorA, Uniterre, AOC-IGP

und Juvena ausdrücklich das Kriterium der 60% der Herstellungskosten.

Andere Vernehmlassungsteilnehmer fordern eine Verstärkung dieses Kriteriums. Der SGB fordert einen höheren Mindestanteil, da häufig die teuersten in der Schweiz vorgenommenen Schritte die Forschung und Entwicklung sind. Für SKS und kf ist es unabdingbar, dass die Kosten für den Vertrieb der Ware wie für Marketing und Kundenservice nicht zu den Herstellungskosten zählen; sie fordern zudem, dass 70% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen. Nach Auffassung des Kantons BE muss die Grenze für die mechanischen Uhren auf 80% festgelegt werden. Diese Ansicht vertritt auch der Kanton JU, welcher zusätzlich das Festlegen der Grenze für die elektronischen Uhren auf 60% fordert. BIO SUISSE betont, dass eine Pfanne nicht als Schweizer Pfanne bezeichnet werden darf, wenn bloss die Montage des Henkels am Pfannendeckel in der Schweiz vorgenommen wurde und verlangt, dass das Kriterium auf 90% der Herstellungskosten festgelegt wird.

c) Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG auf die Bezeichnungen „Swiss Design“, „Swiss Research“ usw.

Gemäss SIHK sollten für die Herkunftsangaben „Swiss Made“, „Schweizer Fabrikation“ u.ä. andere markenrechtliche Regeln zur Anwendung gelangen als für die Bezeichnungen „Swiss Research“, „Swiss Engineering“, „Swiss Design“ usw., welche lediglich auf einen in der Schweiz vollzogenen Her-