Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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dieser Bestimmung „subjektiviert“ würden und weist darauf hin, dass im erläuternden Bericht nichts in Bezug auf die Bedingungen gesagt werde, mit denen das Verständnis der massgebenden Verkehrskreise nachgewiesen werden könne und ob dies durch eine Umfrage möglich sei. Nach SIHK müsste präzisiert werden, dass mit dem Begriff „massgebende Verkehrskreise“ die Wirtschaftsbranchen und die Konsumentinnen und Konsumenten gemeint sind. Gemäss SAV lasse der Gesetzestext einerseits vermuten, dass Absatz 5 ein Grundsatz sei, wohingegen es sich um eine Fiktion handeln müsse. Andererseits müsse die Bestimmung präzisiert werden, um zu verhindern, dass einfache Medienberichte oder eine Meinungsumfrage die Verwendung einer objektiv unzutreffenden Herkunftsangabe ermöglichen würde. HaBa schliesslich stellt den Antrag, dass die weiteren Voraussetzungen von Artikel 48 Absatz 4 und 5 VE-MSchG in einer Verordnung konkretisiert werden, damit diese nicht im Einzelfall von den Gerichten festgelegt werden. Vor Erlass dieser Verordnung seien die einschlägigen Fachkreise anzuhören.

Ein Teil der Fachrechtskreise (SAV, D.B. und D.J.) bezweifelt, dass das Kriterium der „massgebenden Verkehrskreise“ sinnvoll ist. D.B. weist darauf hin, dass es genügen würde, wenn sich die massgebenden Wirtschaftskreise zusammentun und mit einer schlechten Umfrage die angebliche Meinung der Konsumenten dokumentieren, nur damit eine Herkunftsangabe als zutreffend gelten kann. In diesem Sinne betont auch D.J., dass es riskant sei, sich auf die Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten zu verlassen, wenn man bedenke, dass diese Wahrnehmung aufgrund der bis heute weitgehend ungeahndeten missbräuchlichen Praktiken verfälscht werden könnte. Er kommt zum Schluss, es sei wichtig, dass der Staat die Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen für die Herkunftsangaben behalte und diese Frage nicht vollständig an die massgebenden Verkehrskreise delegiere. Der SAV gibt an, dieser Begriff sei zu unbestimmt und es bestehe die Gefahr, dass die massgebenden Verkehrskreise voreingenommene oder gar widersprüchliche Antworten geben, weshalb die Macht, welche ihnen eingeräumt wird, eingeschränkt werden sollte.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer führen aus, wie Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG ausgelegt werden sollte:

- Der Kanton GR will Absatz 5 zurückhaltend auslegen, aber immerhin noch so, dass Bündnerfleisch

darunter falle. KOS, Switzerland Cheese und Emmi AG verlangen, dass die GUB und GGA automatisch in den Geltungsbereich von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG fallen würden. Dies sei im Gesetzestext zu präzisieren oder mit einer entsprechenden Ergänzung in der Botschaft festzuhalten. Gemäss KOS und Switzerland Cheese spiele dies für die GUB keine Rolle. Für Produkte, welche „bloss“ über eine GGA verfügten, wie etwa das Bündnerfleisch, sei dies allerdings zentral. Auch der MGB ist der Auffassung, der Vorentwurf führe zu Widersprüchen, da für das Bündnerfleisch die Bezeichnung „Graubünden“ oder „Schweiz“ nicht mehr verwendet werden dürfte, selbst wenn die Hersteller das Pflichtenheft der GGA erfüllten.

- Gemäss Fromarte und S.J. sollten die GUB und die GGA nach Artikel 16 LwG oder Artikel 50a

MSchG, die Weinbezeichnungen nach Artikel 63 LwG und die in einer Verordnung des Bundesrates geregelten Herkunftsangaben dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entsprechen.

- Für die FH ist es zentral, Rohstoffe ausschliessen zu können, ohne unter die Ausnahmebestim-

mung von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG zu fallen. Dies könnte auf Verordnungsstufe geregelt werden. Demgegenüber ist ASAS der Meinung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesetz zu regeln sei, wie zu verfahren ist, wenn Rohstoffe in der Schweiz nicht verfügbar sind.

- Die FH führt aus, dass für einige Uhren mit der Bezeichnung „Genève“ bestimmte Fabrikations-

schritte ausserhalb des Kantons durchgeführt werden. Diesbezüglich hat die FH Richtlinien erstellt und geht davon aus, dass es sich dabei um einen Anwendungsfall von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG handelt.

- Gemäss fial kommt Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG eine zentrale Bedeutung zu: Eine Herkunftsan-

gabe, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspreche, sei nicht täuschend. Dies werde