Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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d) Struktur der Spezialkriterien (Artikel 48 Absatz 3 VE-MSchG)

Die Einteilung der Waren in die drei Kategorien wird als zweckmässig erachtet (SGB, SIHK). Sie entspreche der in der Lehre seit langem vertretenen Auffassung und habe sich bewährt (Fromarte). B. AG hält das zusätzliche Kriterium von Artikel 48 VE-MSchG ebenfalls für vertretbar, äussert sich jedoch skeptisch in Bezug auf die Möglichkeit, diese verschiedenen Kategorien klar voneinander abzugrenzen. Falls die Liste der Kategorien in Artikel 48 Absatz 3 VE-MSchG gemäss ASAS nicht abschliessend sei, müsse sie so präzisiert werden, dass Buchstabe c alle Produkte erfasse, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen würden. Im diesem Sinne hält B. AG fest, Buchstabe c müsse auf alle Produkte anwendbar sein, die nicht klar in eine andere Kategorie eingeteilt werden können. Fromarte, der Kanton ZH, Schweizer Werbung, VESPA, Juvena und S.J. bemängeln, dass der Begriff „industrielle Produkte“ die gewerblichen, hand- und kunsthandwerklichen Produkte nicht einschliesse und verlangen, diesen Begriff durch „alle anderen Produkte“ zu ersetzen. Der SAV schlägt vor, den Begriff der „industriellen Produkte“ durch den weiter gefassten Begriff "gewerblich hergestellte Waren" (in Artikel 13 Absatz 2bis VE-MSchG verwendeter Begriff) zu ersetzen. Schliesslich dürfe nach Auffassung der SIHK diese Regelung nicht für den Maschinen- und Apparatebau gelten. Sie schlagen vor zu prüfen, ob der Geltungsbereich von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe 3 VE-MSchG auf die Konsum- und Gebrauchsgüter beschränkt werden könnte.

Die FH hält die Voraussetzung eines physischen Zusammenhanges zwischen Produkt und Herstellungsort für zweckmässig und der bisherigen Kasuistik entsprechend. HaBa ist der gleichen Auffassung und befürwortet die Kriterien von Artikel 48 Absatz 3 VE-MSchG. Fromarte legt dar, dass das Abstellen auf die wesentlichen Eigenschaften bei den verarbeiteten und den industriellen Produkten der Philosophie der spärlichen Rechtsprechung entspreche und sinnvoll sei. PROMARCA hält eine Unterscheidung zwischen Naturprodukten und industriellen Produkten für zweckmässig.

Emmi AG ist unter dem Vorbehalt, dass die Doppelspurigkeiten mit dem Lebensmittelrecht beseitigt werden, mit Artikel 48 Absatz 3 VE-MSchG ausdrücklich einverstanden. Der Kanton VS ist unter dem Vorbehalt, dass Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a VE-MSchG angepasst werde der Ansicht, dass dieser Artikel zu mehr Klarheit führe.

e) Spezialkriterium – Naturprodukte (Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a VE-MSchG)

SGB, BIO SUISSE, SKS und acsi befürworten das in Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a VE-MSchG vorgesehene Kriterium des vollständigen Wachstums ausdrücklich. SKS und acsi betonen, sie seien sich bewusst, dass diese Regelung strenger sei als die Bestimmungen des Herkunftslabels „Suisse Garantie“. Dies sei auch nötig um zu vermeiden, dass zum Beispiel Nüsslersalat unter dem Label „Suisse Garantie“ verkauft werde, obwohl die Setzlinge aus den Niederlanden kommen.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die zu dieser Frage Stellung genommen haben, ist der Auffassung, dieses Kriterium sei zu streng und trage dem Umstand nicht Rechnung, dass in den meisten Fällen die Samen und Setzlinge für Blattgemüse (Salat, Kohl usw.) aus dem Ausland kommen. Diese Meinung vertreten haben die Kantone ZH, TG, SZ, ZG, TI, NE, ein Teil der Wirtschaftsverbände (fial, SMP, VBF, Gallo Suisse und Swisscofel), ein Teils der landwirtschaftlichen Verbände (Prométerre, AGRIDEA, SBV, SOV, VSGP), zwei Fachrechtsorganisationen (AROPI und AIPPI), VKCS, kf und MGB. Der Kanton VS macht geltend, die Bestimmung, die auch auf Tiere anwendbar sei, trage gewissen kantonal geregelten Bedingungen nicht Rechnung. Prométerre glaubt, die Revisionsvorlage Swissness beruhe hauptsächlich auf Grundsätzen, welche bereits heute für industrielle Produkte gelten würden und trage den Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktion zu wenig Rechnung. Nach Darstellung des Kantons SZ könnten die Konsumentinnen und Konsumenten nicht nachvollziehen, weshalb landwirtschaftliche Produkte nicht mehr als „Schweizer Produkte“ bezeichnet werden dürfen, obwohl die Pflanzen auf Schweizer Feldern gewachsen sind. Der Kanton TI beziffert das Volumen der Gartenbau-Produkte, die nicht mehr als Tessiner Produkte bezeichnet werden könnten, auf 90%. VSGP weist darauf hin, dass die Anforderung des „vollständigen Wachstums“ dazu führen würde, dass 99% der schweizerischen Gemüseproduktion das Recht abgesprochen würde, die Herkunft der Gemüse anzugeben und weist darauf hin, dass es in der Schweiz kein Unternehmen mehr gebe,