Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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das Gemüsesamen herstelle und deshalb der grösste Teil der Setzlinge im Ausland gezogen werde. SOV unterstreicht einerseits, dass das Kriterium des „vollständigen Wachstums“ für Früchte nicht erfüllt werden kann, da Bäume und Setzlinge zum Teil aus dem Ausland bezogen werden müssen. Andererseits gibt SOV an, die Früchte würden vollständig in der Schweiz wachsen. Folgende Vorschläge werden eingebracht:

- Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Samen und Setzlinge (im Gemüseanbau) oder

die Kücken (in der Geflügelproduktion) aus dem Ausland kommen, sollte ein Toleranzwert zum Beispiel in der Grössenordnung von 10% vorgesehen werden, wenn es um das Wachstum im Inland oder in der entsprechenden Zone geht. Ausdrücklich auszuschliessen sind die Produktionsfaktoren und das genetische Material (Prométerre). Dieser letzte Punkt wird auch von BIO SUISSE unterstützt.

- Die Mehrheit der Teilnehmer schlägt – mit Varianten – vor, zu einem Teil oder ganz auf die Be-

stimmungen des Lebensmittelrechts zurückzugreifen. So der Kanton NE, AGRIDEA, Uniterre, AgorA, AOC-IGP, SBV, SMP, fial, Gallo Suisse, SOV, VBF, MGB und kf (welches diese Lösung unterstützt, falls die Lebensmittel von Artikel 48 VE-MSchG nicht ausgenommen werden).

- VSGP schlägt ein alternatives Kriterium vor: a) Die Naturprodukte, welche die Voraussetzungen

gemäss Artikel 20 des Lebensmittelgesetzes erfüllen, dürfen die Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ benützen oder b) die Naturprodukte am Ort der Gewinnung oder am Ort der Ernte.

- Swisscofel beantragt erstens die Übernahme der Regeln des Lebensmittelgesetzes und zweitens

die Übernahme der Anforderungen an die Marke „Suisse Garantie“ vom 1. Januar 2008 für Naturprodukte, welche vorschreiben, dass bei unverarbeiteten (pflanzlichen) Lebensmitteln die Herkunft jenem Ort entspricht, an dem diese Produkte mindestens 80% ihres Erntegewichts erzielt haben. Letzteres wird auch von kf als Kriterium befürwortet.

- Gemäss dem Kanton VS ist Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a VE-MSchG anzupassen, um be-

stimmte kantonale Sachverhalte mit der Bestimmung des MSchG kompatibel zu machen. So soll beispielsweise eine Kuh der Rasse Hérens, die im Winter einen Drittel ihres Wachstums ausserhalb des Kantons erreicht hat, trotzdem als Kuh mit der Herkunftsangabe „Wallis“ bezeichnet werden können, wenn sie die Bedingungen des Pflichtenheftes für die Rasse Hérens erfüllt.

Gemäss AGRIDEA, AgorA, AOC-IGP und Uniterre sollten bei der Begrenzung des für die Schweizer Herkunft massgebenden Gebiets die Freizonen und die Grenzzonen eingeschlossen werden. Diese Ausdehnung dürfe hingegen – ausser für die GGA – nicht für die Verarbeitung und für die industriellen Produkte gelten. AROPI verlangt, dass ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen werde, vom Kriterium des vollständigen Wachstums abzusehen, so zum Beispiel für Produkte aus den Grenzzonen wie dem Cardon épineux genevois.

f) Spezialkriterium – verarbeitete Produkte (Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b VE-MSchG)

Der Kanton JU bringt vor, dass es nicht möglich sei, den Herkunftsort völlig ausser Acht zu lassen. SFF, SGB, SAB, SKS, acsi, Gallo Suisse und AIPPI unterstützen Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b VE-MSchG ausdrücklich.

fial weist darauf hin, dass das Kriterium der Verarbeitung demjenigen von Artikel 15 LKV entspreche. In diesem Fall führe das Spezialkriterium zu keinem Problem mit der lebensmittelrechtlichen Regelung. fial macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Verwendung des Labels „Suisse Garantie“ (mit Schweizerkreuz und dem Hinweis „hergestellt im Fürstentum Liechtenstein mit Schweizer Rohstoffen“) aufgrund von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b VE-MSchG für Hersteller, welche Produktionsschritte in Liechtenstein vornehmen, unzulässig würde. Dieses Vorgehen wurde bisher von den Kantonschemikern als nicht täuschend angesehen. SKS und acsi sind dagegen, dass eine Ausdehnung auf die Freizonen und auf Liechtenstein (wie es gemäss den Bestimmungen von „Suisse Garantie“ möglich ist) gemacht wird.