Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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Zusammenhang, dass die Bezeichnung „Schweiz“ in der ganzen Welt als Hinweis auf die in der Schweiz angewendeten sehr hohen Qualitätsstandards und auf die lange Tradition der Pflege dieser Standards anerkannt sei.
Im Hinblick auf die Bedürfnisse der Maschinenindustrie begrüsst Swissmem Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c VE-MSchG. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch das Erfordernis eines Fabrikationsschrittes in der Schweiz, das Label „Schweiz“ nicht seines Inhaltes beraubt werde. Auch SKS und acsi erachten dieses Erfordernis als unabdingbar, andernfalls könnten Produkte als Schweizer Produkte beworben werden, welche vollständig im Ausland gefertigt wurden (lediglich Forschung und Entwicklung würden in der Schweiz vorgenommen).
Nach Auffassung von AROPI müsste die Formulierung von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c VE-MSchG dahingehend abgeändert werden, dass sie auf die „Beschaffenheit oder auf die Eigenschaften“ gemäss Artikel 47 Absatz 1 MSchG sowie auf die Tätigkeiten, die zur Entstehung des Produkts beigetragen haben, hinweist. Die Herkunft entspricht folglich „dem Ort, wo mit der vorgenommenen Tätigkeit die wesentlichen Eigenschaften oder die Beschaffenheit des Produkts festgelegt werden, sofern diese zur Entstehung des Produkts beigetragen haben“. AROPI präzisiert, der Begriff der „wesentlichen Eigenschaften“ könne von Fall zu Fall in branchenspezifischen Verordnungen festgelegt werden.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer erachten das Erfordernis, wonach mindestens ein Fabrikationsschritt am Ort der Herkunft vorgenommen werden muss, als zu wenig präzis. Für Pack Easy stellt sich die Frage, welche Handlungen dieser Begriff umfasse. Pack Easy verlangt, dass dieses Erfordernis entfällt, wenn mindestens 60% der Wertschöpfung eines Produkts in der Schweiz erfolgen. Gemäss AROPI gilt es, die Wichtigkeit des betreffenden Fabrikationsschrittes festzulegen, damit die Hersteller nicht einen unbedeutenden Herstellungsschritt geltend machen können, um diese Bedingung zu erfüllen. FEA hält fest, dass gewisse Tätigkeiten wie das Umpacken, die Qualitätskontrolle, das Einfügen von Dokumenten/Labels oder das Anbringen von CH-kompatiblen Steckern nicht genügen, um als minimaler Fabrikationsschritt zu gelten. Gemäss SAB, SKS, acsi und INGRES müsste die Formulierung dahingehend präzisiert werden, dass es sich um einen „wesentlichen“ Fabrikationsschritt handeln muss, das heisst – gemäss SAB – um den Schritt, der das Produkt ausmacht (mindestens 60% des Arbeitsaufwandes). SKS und acsi zufolge müsste der Zusatz „wesentlich“ sehr eng definiert werden. Um den minimalen physischen Zusammenhang mit der Schweiz sicherzustellen, schlägt D.B. vor, im Gesetz den Begriff „wesentlicher Fabrikationsschritt“ zu verankern.
Anderer Meinung ist Juvena, welche das Erfordernis, dass mindestens ein Fabrikationsschritt am Ort der Herkunft vorgenommen werden muss, als nicht sinnvoll erachtet. Gemäss Juvena würde der Begriff des „minimalen physischen Zusammenhangs“ in der Praxis unzählige Abgrenzungsprobleme schaffen, weshalb auf dieses Erfordernis zu verzichten sei. Nach Auffassung von IG Swiss Made (unterstützt vom MGB) ist der Begriff „Fabrikationsschritt“ nicht klar und es stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten genau darunter fallen. IG Swiss Made regt an, die Bestimmung dahingehend anzupassen, dass kein Fabrikationsschritt in der Schweiz erfolgen muss, wenn mindestens 60% der Wertschöpfung in der Schweiz stattfindet. Nach Auffassung von Trybol muss unbedingt der physische Hauptfabrikationsprozess und nicht nur ein marginaler Fabrikationsschritt in der Schweiz erfolgen. Trybol macht geltend, dass nach dem Revisionsentwurf Swissness die Schweiz das erste Land weltweit wäre, das mit der Bezeichnung "made in" auf Konsumgüterprodukten nicht mehr zwingend auf den physischen Herstellungsort hinweisen würde, sondern auf den Forschungs- und Entwicklungsort. Gemäss VBF erweist sich die Voraussetzung, dass lediglich ein (allenfalls unwesentlicher) Fabrikationsschritt in der Schweiz stattgefunden haben muss, als ungenügend und dürfte auch nicht den Anforderungen der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln genügen.
h) Artikel 48 Absatz 4 VE-MSchG
AROPI verlangt eine Präzisierung des Begriffs „ortsüblich“ und ASAS vertritt die Ansicht, es sei notwendig hervorzuheben, dass die Anforderungen von Artikel 48 Absatz 4 VE-MSchG zusätzliche Voraussetzungen zu den Absätzen 2 und 3 darstellten.