Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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durch die lebensmittelrechtlichen Deklarationsbestimmungen der Artikel 15 und 16 LKV sichergestellt. Deshalb erübrige es sich, kostspielige Meinungsumfragen durchzuführen.

- Das KMU-Forum ist der Auffassung, der erläuternde Bericht lege Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG,

der auf das Verständnis der massgebenden Verkehrskreise abstellt, viel restriktiver aus als es der Gesetzgeber 1990 beim Begriff der Usanzen in Artikel 48 Absatz 3 MSchG getan habe. Es weist darauf hin, dass die Fiktion/Vermutung aufgrund der neuen Voraussetzungen von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG im Gegensatz zur aktuellen Regelung nicht mehr möglich wäre. Dies habe zur Folge, dass die Unternehmen die Herkunft ihrer Ware von nun an systematisch aus markenrechtlicher Sicht zu überprüfen hätten. Das KMU Forum beantragt vertiefte Abklärungen zu treffen, um die vom Vorentwurf am stärksten betroffenen Branchen zu bestimmen und zu beurteilen, ob diese Branchen in der Lage sein werden, in dieser neuen Situation zu bestehen. Das KMU-Forum verlangt schliesslich, den Text zu Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG in der Botschaft dahingehend zu präzisieren, dass die heutige Praxis weiterhin anwendbar bleibe und die Fiktion/Vermutung in denjenigen Wirtschaftsbereichen weiterhin möglich sei, in denen die Herkunft aus aussenwirtschaftlicher Sicht an die markenrechtliche angepasst wurde.

Nach Meinung einiger Vernehmlassungsteilnehmer sollte Artikel 48 VE-MSchG besser von hinten gelesen werden, weshalb die innere Struktur dieser Bestimmung überarbeitet werden sollte (Fromarte, S.J.). Die in Absatz 5 von Artikel 48 VE-MSchG vorgesehene Fiktion würde in Absatz 1 gehören. Wenn die Fiktion greife, erübrige sich die Prüfung der Kriterien gemäss den Absätzen 2 und 4. Gemäss dieser neuen Struktur gilt eine Herkunftsangabe dann als zutreffend, wenn die Kriterien der Absätze 2 und 4 erfüllt sind. Eine ähnliche Auffassung vertritt IG Swiss Made (unterstützt vom MGB).

Bezugnehmend auf den ersten Satz von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG stellt sich für ASAS die Frage, welches die Kriterien sowohl von Absatz 2 als auch von Absatz 4 sein würden, die im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise zu bestimmen sind.

j) ausländische Herkunftsangaben (Artikel 48 Absatz 6 VE-MSchG)

AGRIDEA, Uniterre, AgorA und AOC-IGP unterstützen die neue Bestimmung. Nach Auffassung aller Fachrechtskreise (INGRES, AROPI, AIPPI, ASAS, SAV), SKS, acsi, Fromarte, HaBa und MGB geht hingegen Artikel 48 Absatz 6 VE-MSchG zu weit. Durch das in dieser Bestimmung festgelegte Ursprungslandprinzip werde die Schweizer Industrie ernsthaft beeinträchtigt und es bestehe die Gefahr, dass die Konsumentinnen und Konsumenten irregeführt werden. Zudem sei die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des Ursprungslandes schwer feststellbar (INGRES). AROPI und SAV sind der Ansicht, es müsse mindestens ein Gegenrechtsvorbehalt vorgesehen werden. AIPPI und Fromarte schlagen vor, in Absatz 6 eine blosse Vermutung der Korrektheit der Herkunftsangabe unter Vorbehalt einer möglichen Täuschung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten vorzusehen. In Bezug auf die Täuschung schlägt fial vor, auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c MSchG zu verweisen. Da es sich in Artikel 48 Absatz 6 VE-MSchG um eine unwiderlegbare Vermutung zu handeln scheine, sei die Möglichkeit vorzusehen, die ausländische Herkunftsangabe anzufechten (ASAS). SAV und Fromarte werfen die Frage auf, ob die Registerrechte auch unter diese Bestimmung fallen würden. Solche seien allerdings meist der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage ausgesetzt und Artikel 48 Absatz 6 VE-MSchG stelle nun eine Verbindung zu dieser her. SAV und Fromarte weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies auf ein System des aus den bilateralen Herkunftsabkommen bekannten Listenschutzes hinauslaufen würde. Ein solcher sollte jedoch Gegenstand einer Verhandlung sein, und nicht Gegenstand einer einseitigen Schutzrechtsübernahme. SKS und acsi verlangen, dass insbesondere bei den Lebensmitteln die geltenden Deklarationsbestimmungen nicht durch Artikel 48 Absatz 6 VE-MSchG ausgehebelt werden sollten.

Für SKS und acsi wäre es wünschenswert, wenn alle Länder ein und dieselbe Definition für die geografische Herkunftsangabe hätten. Dementsprechend fordern sie die Eidgenossenschaft auf, sich bei der Europäischen Union für eine Harmonisierung in diesem Bereich einzusetzen. HaBa schlägt vor, dass nicht auf die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes abgestellt