Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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werde, sondern die Durchführung eines Markenprüfverfahrens durch das betreffende Land und der Eintrag als Marke als massgeblich erklärt würden.
Der Kanton GR schlägt die Einfügung einer entsprechenden Bestimmung für inländische Herkunftsangaben vor. Würde eine inländische Herkunftsangabe bereits andere Bestimmungen des Schweizer Rechts erfüllen, bzw. trage ein Produkt bereits zu Recht eine inländische Herkunftsangabe (GUB, GGA, Eintrag im „Kulinarischen Erbe“ usw.), so sollten die Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 bis 5 nicht mehr gelten.
Arikel 51a Beweislastumkehr (neu)
Diese Bestimmung wird von der FH, SVV, LES und D.B. begrüsst. Der Kanton Bern äussert keine Bedenken gegen diese Bestimmung, stellt jedoch fest, dass die vorgeschlagene Regelung – die dem Richter einen Ermessensspielraum gibt – im Einzelfall nicht einfach zu handhaben sein wird. B. AG bringt vor, die Beweislastumkehr sei zumindest davon abhängig zu machen, dass der Kläger vorgängig glaubhaft gemacht habe, dass die Verwendung der Herkunftsangabe aufgrund der Umstände zweifelhaft sei.
Nach Auffassung von SIHK, SKS, acsi, VBF, l'AIPPI und l'AROPI geht die Bestimmung nicht weit genug. Die Beweislastumkehr sollte obligatorisch sein und nicht dem Ermessen des Richters überlassen werden. AROPI präzisiert jedoch, es sei eine abschliessende Liste der Ausnahmen vorzusehen, bei der die allgemeine Regel von Artikel 8 ZGB zur Anwendung käme.
Einige Teilnehmer äussern sich kritisch zu dieser neuen Bestimmung. fial ist der Ansicht, der Entscheid, wem die Beweislast zufalle, könne nicht dem Richter obliegen, sondern müsse sich nach der allgemeinen Regel von Artikel 8 ZGB richten. Auch wenn die Gegenpartei die Beweislast trage, könne die andere Partei selbstverständlich durch den Richter verpflichtet werden, die herkunftsbegründenden Nachweise für ein konkretes Produkt beizubringen. Pack Easy unterstreicht, dass den Produzenten durch die Beweislastumkehr eine unverhältnismässig schwere Beweislast auferlegt werde. Zudem regle die Bestimmung die Frage nicht, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe.
Es werden auch Alternativen vorgeschlagen: Gemäss AIPPI sollte eine generelle Beweislastumkehr eingeführt werden oder aber eine solche sei im normalen Beweisverfahren durch den Richter anzuordnen. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden schlägt FER vor, die Beweislastumkehr entweder nach dem Beispiel von Artikel 13a UWG oder gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 8 ZGB auszugestalten.
Andere Vernehmlassungsteilnehmer weisen auf den ähnlichen Inhalt von Artikel 13a UWG hin und sind der Auffassung, dass Artikel 51a VE-MSchG gleich lauten sollte (SAV, IG Swiss Made) oder sie verlangen zu überprüfen, ob es nicht möglich sei, diese beiden Bestimmungen zu harmonisieren (Fromarte).
Im Übrigen sei sicherzustellen, dass die Beweislastumkehr nicht zu einem „Ausforschungsbeweis“ führe und dass die Geschäftsgeheimnisse gewahrt würden (SVA, Fromarte). Pack Easy weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht jede kantonale Zivilprozessordnung die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse vorsieht, was sich als problematisch erweisen könnte.
Artikel 64 Absatz 3 (Recht des IGE Strafanzeige einzureichen und im Verfahren Parteirechte wahrzunehmen)
Artikel 64 Absatz 3 VE-MSchG wird von einem Teil der Wirtschaftsverbände (economiesuisse, FH, FER, TVS, KOS, Switzerland Cheese, Swissmem und fial), der AIPPI und den Konsumentenschutzorganisationen (SKS, acsi) und der EKK unterstützt. Es wird insbesondere betont, die neue Bestimmung trage dazu bei, dass der Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ verstärkt werde (FER), auch insofern als sich heute oft niemand für die Verteidigung der schweizerischen Herkunftsangaben zuständig fühle (fial). Die SIHK unterstützen grundsätzlich die Bestimmung, fügt jedoch an, dass das Einschreiten des