Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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4.2 Herkunftsangabe für Dienstleistungen

4.2.1 Allgemeine Bemerkungen

Alle Kantone (mit Ausnahme des Kantons GR), alle politischen Parteien, praktisch alle Wirtschaftsverbände, die Konsumentenschutzorganisationen, ein grosser Teil der Fachrechtsorganisationen und die überwiegende Mehrheit der Unternehmen begrüssen Artikel 49 VE-MSchG. Demgegenüber spricht sich FER gegen die Streichung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers aus.

Der Kanton GR, SAB, SwissBanking und Trybol vertreten die Auffassung, das Kriterium der Anbindung an den Ort der Herkunft müsse verstärkt werden. Sie schlagen vor, zur Anforderung des Geschäftssitzes ein weiteres Kriterium hinzuzufügen.

economiesuisse, SwissBanking, ASAS und D.J. halten das Kriterium des Wohnsitzes der Person, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und die Geschäftsführung ausübt für nicht angemessen genug, um daran festzuhalten. Sie beantragen eine erneute Überprüfung der Sachdienlichkeit dieses Kriteriums.

4.2.2 Bemerkungen nach Artikeln (VE-MSchG)

Artikel 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen

Nach Ansicht von FEA und SAA gibt es zum Vorschlag von Artikel 49 VE-MSchG nichts hinzuzufügen. SKS, acsi, Swiss AG, D.B. und SVV begrüssen die in Artikel 49 Absatz 1 VE-MSchG vorgeschlagene Lösung ausdrücklich (Streichung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit der geschäftsführenden Personen und Ausdehnung auf die Tochtergesellschaften). Andere Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, das Kriterium der Anbindung an den Ort der Herkunft müsse verstärkt werden. Nach Auffassung des Kantons GR sollten die für die Herkunft der verarbeiteten Naturprodukte oder der industriellen Produkte festgelegten Kriterien auch für die Dienstleistungen gelten. Er schlägt eine neue Formulierung dieser Bestimmung vor, wonach der Geschäftssitz der Person, welche die Dienstleistung erbringt, am Ort der Herkunft liegen muss und dass 60% der Kosten für die Dienstleistung an diesem Ort anfallen müssen. Nicht als solche Kosten gelten namentlich die Kosten für Marketing und Kundenservice. Das Kriterium des Wohnsitzes der geschäftsführenden Person soll gestrichen werden. Gemäss Formulierung von SAB entspricht die Herkunft dem Ort des Geschäftssitzes, an dem mindestens die Hälfte der Mitarbeitenden angestellt ist. Nach SwissBanking wäre es prüfenswert, das Erfordernis des Geschäftssitzes so zu ergänzen, dass auch das Zentrum der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegen müsste.

Trybol stellt fest, Artikel 49 erlaube einer Unternehmung und einer Dienstleistung sich als schweizerisch zu bezeichnen, wenn diese Firma im Schweizer Handelsregister eingetragen ist und lediglich eine einzige Person (mit der Geschäftsführung betreut) in der Schweiz beschäftigt wird. Die anderen 99.9% der Belegschaft könnten im Ausland arbeiten. Gemäss Trybol könne unter diesen Umständen wahrlich nicht von einem Schutz der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" gesprochen werden.

Ein Teil der Wirtschaftsverbände (economiesuisse, SVV, Centre partronal, CVAM) und die AIPPI befürworten die Streichung des Erfordernisses der Staatsangehörigkeit der geschäftsführenden Person. Im Gegensatz dazu ist FER gegen diese Streichung und schlägt eine Variante vor, wonach ein Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland die Bezeichnung „Schweiz“ verwenden dürfte, wenn die Belegschaft zu 60% aus Schweizer Staatsangehörigen bestehe. FER, SVV, KOS und Switzerland Cheese begrüssen ausdrücklich die Ausdehnung auf die Tochtergesellschaften. KOS und Switzerland Cheese machen geltend, das gleiche Recht müsse auch inländischen Tochterfirmen ausländischer Muttergesellschaften gewährt werden.

Einige der Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren, dass das Kriterium des Wohnsitzes der geschäftsführenden Person beibehalten werden soll. Sie bringen vor, dieses Kriterium sei unangemessen und