Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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sollte deshalb nicht beibehalten werden (ASAS, D.J.), da es zukünftige Missbräuche nicht verhindern könne (SwissBanking). economiesuisse wünscht diesbezüglich eine nochmalige Überprüfung von Artikel 49 VE-MSchG.
Fromarte versteht nicht, weshalb Artikel 49 Absatz 3 VE-MSchG von einer Vermutung ausgeht, während Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG eine Fiktion enthält. SKS und acsi verlangen die Streichung dieses Absatzes, der eine unnötige Ausnahme der eindeutig formulierten Kriterien der Absätze 1 und 2 von Artikel 49 VE-MSchG darstellt. HaBa stellt den Antrag, die zusätzlichen Voraussetzungen, die von Artikel 49 Absatz 2 und 3 VE-MSchG verlangt werden, in einer Verordnung – unter vorheriger Anhörung der betroffenen Fachkreise – zu konkretisieren. Damit soll verhindert werden, dass sie im Einzelfall vom Richter bestimmt werden müssen.
S.J. verlangt eine Anpassung der inneren Struktur von Artikel 49 VE-MSchG an diejenige von Artikel 48 VE-MSchG.
4.3 Schweizerkreuz und Schweizerwappen
4.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Der Vorentwurf wird von einer überwiegenden Mehrheit begrüsst und unterstützt (so insbesondere von 20 Kantonen, CVP, FDP, SP (die explizit auf die Stellungnahme von SKS verweist), SVP, economiesuisse, SGV, SBV und SGB). Die gleichzeitige und koordinierte Revision des Markenschutzgesetzes und des Wappenschutzgesetzes wird als sinnvoll und die vorgesehene Reservation der öffentlichen Wappen für den hoheitlichen Gebrauch sowie das Gestatten des Flaggengebrauchs für Wirtschaft und Private wird als zweckmässig erachtet. Mehrheitlich wird mit Nachdruck unterstützt, dass in Zukunft das Schweizerkreuz oder die Schweizerfahne von jedermann sowohl auf Waren als auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen verwendet werden darf, sofern die entsprechenden Voraussetzungen an die geografische Herkunft erfüllt sind und die Ware/Dienstleistung also auch tatsächlich aus der Schweiz stammt. Emmi AG dagegen ist der Auffassung, dass die Täuschungsgefahr bei der Verwendung von Fahnen und Hoheitszeichen konkret anhand der gesamten Umstände zu beurteilen und korrigierende Deklarationen zu berücksichtigen seien. So sei das Schweizerkreuz in einem Unternehmenslogo nicht als Herkunftsangabe zu verstehen. Gemäss OW ist darauf zu achten, dass die vorgeschlagene Revision nicht zu einer Behinderung von Schweizer Unternehmen führe, welche heute auf dem internationalen Markt mit ihren Logos tätig seien.
Positiv beurteilt wird auch, dass es möglich sein wird, das Schweizerkreuz nicht nur als Bestandteil einer Dienstleistungsmarke, sondern neu auch als Bestandteil einer Warenmarke einzutragen.
Trotz der zukünftig verstärkten Konkurrenzierung durch das Schweizerkreuz unterstützt SWISS LABEL als Inhaberin der "Armbrust-Marke" die Vorlage. Die Verstärkung des Schutzes, eine bessere Missbrauchsbekämpfung und präzisere Regeln zur Verwendung des Schweizerkreuzes lägen auch im Interesse von SWISS LABEL, denn sie erhöhten die Rechtssicherheit und stärkten damit generell das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in Schweizer Produkte.
Nach Ansicht von AIPPI, VSP, E.C., HaBa, und I&P sei das WSchG mit einem zusätzlichen Artikel zu ergänzen, der die Kantone verpflichtet, ein einziges kantonales Gericht zu bezeichnen, welches für das ganze Kantonsgebiet als einzige Instanz für Zivilklagen zuständig wäre (in Analogie zu Art. 58 MSchG).
K.B. ist der Meinung, dass neben der Hilfeleistung der Zollverwaltung gemäss Artikel 26 VE-WSchG auch eine Meldepflicht der Schweizer Botschaften im Gesetz verankert werden sollte. Er schlägt vor, dass die Botschaften verpflichtet werden müssten, missbräuchliche Verwendungen des Schweizerkreuzes dem Institut zu melden, damit dieses die entsprechenden Massnahmen einleiten könne. Dieses Anliegen wird auch von Nestec aufgenommen: Sie ist der Meinung, dass die Schweizer Botschaften in Zusammenarbeit mit dem Institut gegen entsprechende Missbräuche im Ausland vorgehen sollte und der Bund für diese Aufgabe entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stellen sollte.