Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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D.L. empfindet allgemein die Stossrichtung des VE-WSchG als zu wenig transparent. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass insbesondere die öffentliche Hand nicht willens sei, für eine konsequente Anwendung des Wappenschutzgesetzes zu kämpfen. Daher sollten neben dem Gemeinwesen, den Verbänden und Konsumentenschutzorganisationen auch die Marktteilnehmer ermuntert werden, die notwendigen Klagen gegen missbräuchlichen Gebrauch der öffentlichen Zeichen einzureichen. Ebenfalls vermisst er im VE-WSchG eine Beweiserleichterung für den Kläger analog zum neuen Artikel 51a VE-MSchG. Er schlägt deshalb vor, dass in Artikel 18 Absatz 1 VE-WSchG auch auf die sinngemässe Geltung von Artikel 51a VE-MSchG hingewiesen werde.
SAV und FROMARTE schlagen eine spezialgesetzlich geregelte eidgenössische Stiftung vor, deren Auftrag ausschliesslich darin bestünde, die Zeichen "Schweiz" und "Schweizerkreuz" im Ausland vor Missbräuchen und unrechtmässigen Anlehnungen an die „Swissness" zu schützen (vgl. weitere Ausführungen dazu vorne, Ziffer 4.7.3).
In formeller Hinsicht bemängelt ZH das Fehlen eines Zweckartikels. Es entspreche heutigem Standard der Rechtsetzung, mit einem Zweckartikel der Gesetzesadressatin oder dem Gesetzesadressaten und den Gerichten Auslegungshilfe zu bieten. ZH macht einen entsprechenden Formulierungsvorschlag. Ebenfalls würde eine Definition des Begriffs «öffentliche Zeichen» fehlen, obwohl dieser Ausdruck mehrfach verwendet werde (z. B. in Art. 4, 12, 14, 17 und 18). ZH regt daher an, eine entsprechende Definition ins Gesetz aufzunehmen.
4.3.2 Bemerkungen nach Artikel (VE-WSchG)
Art. 1 Schweizerkreuz
K.B. ist der Meinung, dass die Definition des Schweizerkreuzes in die Bundesverfassung aufgenommen werden sollte. Als Beispiel einer solchen Verfassungsbestimmung verweist er auf die Definition der Trikolore der französischen Nationalflagge. Zudem schlägt er eine Präzisierung der Definition des Schweizerkreuzes vor.
Art. 2 Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Die FER findet es mutig, für das Wappen eine klare Definition vorzusehen. Dagegen betrachtet AROPI die vorgeschlagene Definition als zu unpräzis, da nicht klar sei wie sich ein Zeichen in genügender Weise vom Wappen unterscheiden könne. ZH sowie D.L. erachten die Definition des Wappens als zu eng. Das Wappen werde nicht nur in einem Dreiecksschild, sondern oft auch in der sogenannten spanischen Form dargestellt (z.B. auf den Autokennzeichen). Sie fordern deshalb, dass neben dem Dreieckschild auch andere Wappenformen erwähnt werden. K.B. bringt vor, dass die Abbildung des Dreiecksschildes gemäss dem heute geltenden Bundesbeschluss berücksichtigt werden müsse und der Bundesbeschluss nur unter dieser Voraussetzung in Anhang 3 als aufgehoben erklärt werden könne.
Art. 3 Schweizerfahne
ZH, Gastrosuisse und Schweizer Werbung wünschen eine Klarstellung im Gesetz oder zumindest in der Botschaft, wonach die Fahne auch in Zukunft abgeändert werden dürfe. Es müsse festgehalten sein, dass keine Verpflichtung bestehe, die Fahne ausschliesslich nach Massgabe der Definition von Artikel 3 Absatz 2 VE-WSchG zu benutzen. Es müsse zulässig sein, die Fahne auch weiterhin in abgeänderter Form (z.B. in Wellenform, andere Grössenverhältnisse oder in Verbindung mit anderen grafischen Elementen) zu verwenden. FER wünscht sich eine grafische Vorlage, die als Marketing-Hilfsmittel dienen könnte. Aus Marketinggründen sollte die Idee eines « Labels Schweiz » weiterverfolgt werden, welches als alleiniges Logo für alle Waren verwendet werden könnte, welche den Kriterien entsprechen würden. Nur so könne Kohärenz und Stärkung der schweizerischen Charakteristiken garantiert werden, dies insbesondere in der Werbung. Das Label müsse genauso detailliert definiert