Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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bestehende Besitzstände nicht angemessen Rücksicht. Es sei daher fragwürdig, wenn der Schutz des Schweizer Hoheitszeichens auf Kosten von Arbeitsplätzen in der Schweiz erfolge; insbesondere für Firmen, die wesentlich zum guten Ruf der Schweizer Qualität sowie der gesamten Eidgenossenschaft beigetragen hätten. Bereits bestehende Rechte und entstandene Rechtsverhältnisse sollten daher aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gegenüber den Direktbetroffenen über die Revision hinaus Bestand haben. Für traditionelle Schweizer Unternehmen, Vereine oder Stiftungen seien deshalb geeignete Ausnahmen vorzusehen (SZ, OW, CVP, FDP, SVP, economiesuisse, SGV, VSP, FH, STV, SWISS LABEL, TCS, IG Swiss made, Victorinox, SAC, CVP des Kantons Schwyz, I&P). Es werden verschiedene Vorschläge für eine solche Ausnahmebestimmung eingebracht.
Für ZH ist die Definition in Absatz 1 betreffend « zum Gemeinwesen gehörend » unklar und wirft verschiedene Fragen auf. Gemäss AROPI müssten die charakteristischen Bestandteile genauer definiert werden. Der Vorentwurf schliesst eine Lizenzierung der Zeichen an Dritte aus. In diesem Zusammenhang hat INGRES Bedenken in Bezug auf die Autonomie der untergeordneten Körperschaften. Für INGRES stellt sich die Frage, ob es Aufgabe des Bundes sei, den untergeordneten Körperschaften Lizenzierungen generell zu verbieten, ohne Prüfung des Vorliegens einer Irreführungsgefahr. Unter diesem Aspekt schlagen M.D. und B. AG vor, dass die untergeordneten Körperschaften den Gebrauch ihrer Wappen zulassen könnten. Sie sollten selber über den Gebrauch ihrer Wappen entscheiden dürfen. B. AG unterbreitet einen entsprechenden Änderungsvorschlag. FH schlägt vor, die Möglichkeit einer Lizenzierung dieser Zeichen zu prüfen.
Bezüglich der Kantonswappen wird in Absatz 1 ausdrücklich festgehalten, dass auch der Gebrauch blosser charakteristischer Bestandteile der Kantonswappen sowie mit diesen verwechselbarer Zeichen dem Gemeinwesen vorbehalten ist. Nach Auffassung von AIPPI und fial wird dadurch der Eindruck erweckt, dass der Gebrauch dieser Bestandteile stets - und damit unabhängig von der Benutzung eines Wappenschildes - dem Gemeinwesen vorbehalten sei. Da aber die genannten Elemente auch in den entsprechenden Kantonsfahnen enthalten seien, stelle diese Auslegung einen Widerspruch zu Artikel 9 VE-WSchG dar, der aufzulösen sei. Absatz 1 müsse deshalb so präzisiert werden, dass er sich nur auf den Gebrauch als Wappen respektive der charakteristischen Bestandteile im Zusammenhang mit einem Wappenschild beziehe. B. AG sieht für die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen ebenfalls keinen Grund für einen strikteren Schutz dieser Bestandteile.
FH ist der Meinung, dass die in Absatz 2 vorgesehene Schutzbestimmung zu den sprachlichen Anspielungen auf Wappen zu weit gehe. B. AG verlangt im Sinne ihrer Vorschläge zu Absatz 1 eine Ergänzung von Absatz 2.
Gemäss Absatz 3 dürfen das Schweizerwappen und die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden nur auf Waren angebracht werden, die vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind. SKS und acsi unterstützen diese Bestimmung. Der Gebrauch des Schweizer Wappens, der restriktiver gehandhabt werde als derjenige des Schweizerkreuzes, suggeriere auch den Konsumentinnen und Konsumenten, dass die Kriterien zu dessen Gebrauch strenger gefasst seien. Insofern sei es logisch, dass die Bedingungen der Herkunft ebenfalls strenger definiert würden. Gemäss VESPA schiesst die Vorschrift über das Ziel hinaus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb hier striktere Anforderungen gelten sollten als bei anderen Waren, die mit dem Schweizerkreuz versehen seien. VESPA schlägt deshalb eine Alternativformulierung vor. Für GE geht aus der Bestimmung zu wenig klar hervor, ob das Anbringen des Wappens auf Waren nur für das Gemeinwesen möglich ist. Schweizer Werbung und D.L. sind der Meinung, dass eine solche restriktive Vorschrift nicht im Interesse des betroffenen Gemeinwesens liegt und von den Adressaten der Waren auch nicht erwartet werde. Die Wappen des Gemeinwesens würden vom Publikum primär als Hinweis auf das hoheitliche Handeln der öffentlichen Hand und nicht als Hinweis auf eine bestimmte geografische Herkunft der Waren verstanden. Beide schlagen eine Präzisierung von Absatz 3 vor und unterbreiten ebenfalls einen entsprechenden Formulierungsvorschlag.
Abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass die Wappen nur vom Gemeinwesen gebraucht werden dürfen, regelt Absatz 4 die Ausnahmen, die Nichtberechtigten den Gebrauch erlauben. SKS unterstützt die vorgeschlagene Bestimmung. Dagegen verlangen FDP, SGV, SAC, Victorinox, Wenger und I&P zur Wahrung des Besitzstandes für Unternehmen und Vereine, welche das Schweizerwappen oder wap-