Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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werden (Grösse, Farbe, Schriftart) wie dies im Anhang 1 und 2 des Vorentwurfs für das Schweizerwappen und die Schweizerfahne vorgesehen sei. K.B. schlägt vor, den Begriff « Muster » in Absatz 2 durch « Raster » zu ersetzen und das Raster mit einer wörtlichen Erklärung zu ergänzen.

Art. 5 Wappen, Fahnen und Hoheitszeichen der Kantone, Bezirke und Gemeinden

Gemäss TI soll der Schutz auch für die Wappen von Gemeinden gelten, die wegen einer Fusion mit einer anderen Gemeinde aktuell nicht mehr verwendet werden.

Art. 6 Amtliche Bezeichnungen

Nach Ansicht von ZH und D.L. sind auch die Bezeichnungen « Schweiz », « Schweizer », « schweizerisch », « Schweizerische Eidgenossenschaft », « Swiss made » aufzunehmen und deren Gebrauch, namentlich in Firmennamen näher zu präzisieren. Die ersatzlose Streichung der früheren Artikel 45 und 46 der Handelsregisterverordnung würde sich kontraproduktiv auf die Anliegen der « Swissness-Vorlage » auswirken. D.L. weist zusätzlich darauf hin, dass in der Aufzählung die Namen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden fehlten. Er schlägt vor, diese Bezeichnungen aufzunehmen und die Verwendung amtlicher Bezeichnungen nur amtlichen Stellen vorzubehalten.

Art. 7 Nationale Bild- und Wortzeichen

ZH und D.L. verlangen eine Präzisierung der nationalen Symbole durch Aufnahme des Begriffs « Wahrzeichen », um beispielsweise Symbole wie das Matterhorn oder die Jungfrau vor Missbräuchen zu schützen. Für D.J. ist der Begriff « nationale Bild- und Wortzeichen » ebenfalls unklar. Er stellt sich die Frage, ob auch das Matterhorn oder die Wahrzeichen gemäss der Liste des UNESCO-Welterbes darunter fallen.

Art. 8 Gebrauch der Wappen

Der Grundsatz in Artikel 8 VE-WSchG, dass die Wappen sowie damit verwechselbare Zeichen ausschliesslich vom entsprechenden Gemeinwesen verwendet werden dürfen, wird von einer Mehrheit als zweckmässig und sinnvoll erachtet (OW, AG, GE, SAB, SBV, SGB, economiesuisse, SGV, AIPPI, FER, fial, PROMARCA, SMP, SKS, M.D., SFF, HaBa, Gallo Suisse, Wenger). Die vorgeschlagene Regelung wird als juristisch korrekt angesehen, wenn auch die Frage offen bleibt, ob der Konsument die Unterscheidung zwischen dem Schweizer Wappen und der Flagge stets bewusst wahrnehmen wird. Gemäss SKS würden Organisationen, welche das Schweizerwappen verwendeten oder Produkte, die das Schweizerwappen enthielten, fälschlicherweise der Eidgenossenschaft zugeordnet. Es sei daher ohne Weiteres zumutbar dass die betroffen Akteure auf das Schweizerkreuz umstellten. AROPI gibt zu Bedenken, dass der Wiedererkennungswert des Schweizerkreuzes einen Verlust erleiden werde, weil Private das Schweizerwappen nicht mehr gebrauchen dürfen und durch das Schweizerkreuz ersetzen müssten.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, dass für diese Bestimmung ein enger Schutzbereich vorzuziehen ist und ein striktes Verbot der Benutzung des Schweizerwappens zu weit geht. Der Bund dürfe kein breites und absolutes Monopol auf die Benützung des Schweizerwappens in Anspruch nehmen. Eine strikte Anwendung würde zu Ungerechtigkeiten führen, insbesondere wenn sich ein wappenähnliches Zeichen im Verkehr als Marke durchgesetzt habe. Keine Täuschung liege dann vor, wenn ein Kennzeichen die Schweizer Produkte eines Unternehmens identifiziere und nicht als Hinweis auf ein staatliches Handeln verstanden werde. So werde ein auf einer Uhr oder einem Taschenmesser angebrachtes Zeichen, das dem Schweizer Wappen ähnlich sei, kaum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Verbindung gebracht. Entscheidend sei allein, ob die Benutzung des Wappens oder eines damit verwechselbaren Zeichens als Ausdruck staatlichen Handelns verstanden werde oder nicht. Das zukünftige Verbot der Benutzung des Schweizerwappens treffe diejenigen Unternehmen, welche dieses Wappen oder wappenähnliche Zeichen seit Jahrzehnten in ihr Logo integriert hätten und widerspreche damit dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Ein Verbot eines seit Jahrzehnten geduldeten Gebrauchs käme faktisch einer Enteignung gleich. Der Vorentwurf nehme auf