Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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penähnliche Zeichen bereits seit mehreren Jahrzehnten verwenden, eine Ergänzung der Ausnahmen und legen einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vor. M.D. regt an zu prüfen, ob die Ausnahme gemäss Buchstabe b wirklich für jede Veranstaltung gelten soll oder ob ein Zusammenhang mit der Schweiz, ihrer Geschichte oder Politik zu fordern wäre. Die Ausnahme von Buchstabe c sollte gemäss INGRES und M.D. so formuliert sein, dass die Gegenstände einen Bezug zu Anlässen gemäss der Ausnahme von Buchstabe b haben müssten. Gemäss AROPI und AIPPI ist die Unterscheidung zwischen den kunstgewerblichen Gegenständen und den Souvenirs nicht restlos klar. Für B. AG ist nicht ersichtlich, ob für diese Gegenstände mit Schweizerwappen eine schweizerische Herkunft nach Artikel 47 VE-MSchG verlangt wird. Der Käufer würde solche Gegenstände als Andenken an ein spezielles Ereignis mit starkem Schweizer Bezug erwerben und dürfe deshalb annehmen, er erhalte einen mit Wertschöpfung in der Schweiz hergestellten Gegenstand statt ausländische Billigware. TI möchte Absatz 4 mit einem Buchstaben e ergänzen, der es dem Gemeinwesen erlauben würde, Privaten den Gebrauch der Wappen zu gestatten. Die Erlaubnis könnte mit einer schriftlichen Bewilligung erteilt werden, in der die genauen Voraussetzungen festgelegt würden.

Art. 9 Gebrauch der Fahnen und Hoheitszeichen

ZH, GE, SAB, economiesuisse, SGV, SGB, SAV, ASAS, AIPPI, AGRIDEA, FH, FER, fial, Switzerland Cheese, KOS, PROMARCA, Schweizer Werbung, SSV, SKS, acsi, SWISS LABEL, TVS, HaBa, BIO SUISSE, Emmi AG, S.M., Gallo Suisse und VBF begrüssen ausdrücklich die vorgeschlagene Liberalisierung des Wappenschutzgesetzes mit Bezug auf den künftig freien Gebrauch der Schweizerfahne und des Schweizerkreuzes für Produkte, welche zu einer Gleichbehandlung von Waren und Dienstleistungen führe. Die bestehende Diskriminierung zulasten der Produkte werde dadurch beseitigt. Die Möglichkeit der legalen Verwendung des Schweizerkreuzes auf Produkten hat für SBV oberste Priorität. Positiv aufgenommen wird auch die Möglichkeit, neu das Schweizerkreuz nicht nur als Bestandteil einer Dienstleistungsmarke, sondern auch als Bestandteil einer Warenmarke eintragen zu können. AIPPI weist darauf hin, dass Schweizer Produkte und Dienstleistungen neu einheitlich nicht nur als solche bezeichnet werden dürfen, sondern auch mit der wohl stärksten Marke der Schweiz - dem Schweizer Kreuz - ausgelobt werden dürfen. Die Voraussetzungen an einen solchen Gebrauch werden als richtig erachtet und würden es erlauben - zusammen mit den neu eingefügten prozessualen Möglichkeiten des Instituts - Missbräuche zu verhindern.

Schweizer Werbung begrüsst ausdrücklich, dass die Schweizerfahne, die Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft sowie die übrigen Zeichen nun frei benutzt werden könnten, soweit der Gebrauch nicht irreführend oder unzutreffend sei. Schweizer Werbung gibt aber zu bedenken, dass der Vorentwurf die ausländischen Fahnen anders behandle als die schweizerischen. Dies obwohl in der Praxis bei den ausländischen Fahnen die gleiche Diskrepanz zwischen Rechtsnormen und Rechtswirklichkeit festzustellen sei (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Artikel 14 VE-WSchG).

AROPI bemängelt, dass der Vorentwurf keine ausdrückliche Bestimmung zum Gebrauch des Schweizerkreuzes enthält. Sie wünscht, dass das Schweizerkreuz wenigstens im Titel mit den Fahnen und Hoheitszeichen genannt wird. Auf den Begriff „Verstoss gegen die guten Sitten“ sollte gemäss K. B. verzichtet werden, da die Beurteilung dieses Begriffs in der Praxis schwierig und die Definition daher unbefriedigend sei. Er schlägt vor, den Begriff durch die Worte "Respekt und Würde" zu ersetzen.

Absatz 2 verweist auf Artikel 47 ff VE-MSchG, wenn das Schweizerkreuz und die Schweizerfahne vom angesprochenen Publikum als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren und Dienstleistungen verstanden werden. Das Schweizerkreuz und die Schweizerfahne dürfte gemäss SGB, SKS, acsi, BIO SUISSE und VBF nur auf Produkten angebracht werden, welche die Anforderungen an die Herkunft der Bezeichnung "Schweiz" gemäss Artikel 48 VE-MSchG erfüllten. Dagegen ist für Emmi AG die Argumentation im erläuternden Bericht zum Umgang mit dem Schweizerkreuz auf Produkten nicht stichhaltig. De facto würden international tätigen Schweizer Unternehmungen verboten, das Schweizerkreuz im Logo zu tragen, da importierte Produkte mit einem separaten Logo gekennzeichnet werden müssten. Das Schweizerkreuz im Unternehmenslogo sei nicht als Herkunftsangabe zu verstehen. Sie fordert deshalb, dass die Täuschungsgefahr bei der Verwendung von Fahnen und Hoheitszeichen konkret anhand der gesamten Umstände zu beurteilen sei. Dabei müssten korrigierende Deklarationen