Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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berücksichtigt werden. ASAS begrüsst, dass das Schweizerkreuz nicht zwingend eine geografische Herkunftsangabe sei und dass es in diesem Zusammenhang auf die Wahrnehmung der massgebenden Verkehrskreise ankomme. Man könne sich aber fragen, ob hier nicht die entgegen gesetzte Beweislastumkehr Anwendung finden sollte, indem die Verwendung der Fahnen und Hoheitszeichen als Hinweis auf eine geografische Herkunftsangabe verstanden werde, solange nicht bewiesen sei, dass die massgebenden Verkehrskreise die Zeichen nicht als geografische Angabe verstehen würden. TI macht geltend, dass der Verweis in Absatz 2 auf Artikel 47 MSchG zu Widersprüchen mit anderen Normen, insbesondere mit der Lebensmittelgesetzgebung oder dem Landwirtschaftsrecht führen könnte. Eine Koordination mit diesen Normen und entsprechende Vorbehalte auf das jeweils anwendbare Recht und den Rechtsmittelweg seien unabdingbar.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird nach Meinung von AIPPI, fial, SWISS LABEL und CVAM die bisherige, schwierige und oft strapazierte Abgrenzung zwischen erlaubtem, dekorativem und untersagtem, kommerziellen Gebrauch auf Waren wegfallen. Für CVAM und Centre patronal stellt sich hier aber die Frage, ob mit der vorgeschlagenen Formulierung nicht ein neues Abgrenzungsproblem geschaffen werde. Die Beantwortung der Frage, ob das Schweizerkreuz im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen als geografische Herkunftsangabe betrachtet werden könne oder nicht, führe zu neuen Auslegungsproblemen.

Art. 10 Gebrauch der amtlichen Bezeichnungen

In Ergänzung zu seinem Vorschlag, zu Artikel 6 VE-WSchG auch die Worte « Schweiz », « Schweizer » oder « schweizerisch » aufzunehmen, müsste aus Sicht von D.L. die Liste der zulässigen Ausnahmen in Artikel 10 VE-WSchG ebenfalls ergänzt werden. Er schlägt zwei Varianten - eine Maximal- und eine Minimalvariante - vor. Schliesslich kritisiert er, dass nach dem Vorentwurf amtliche Bezeichnungen grundsätzlich von jedermann frei gebraucht werden dürften. Amtliche Bezeichnungen sollten genauso wie die amtlichen Wappen einzig und allein dem Gemeinwesen, allenfalls noch offiziellen oder offiziösen Gebilden, vorbehalten bleiben. Gastrosuisse möchte klargestellt haben, dass etablierte Firmen durch die Revisionsvorlage nicht schlechter gestellt werden. Es sollte gewährleistet werden, dass einerseits der Gebrauch von bisher verwendeten Firmenbezeichnungen in keiner Weise eingeschränkt werde. Andererseits sollte sichergestellt werden, dass nach der Revision kein Wildwuchs mit Bezeichnungen wie « Swiss » oder « Suisse » durch ausländische Firmen entstehe.

Art. 11 Gebrauch der nationalen Bild- und Wortzeichen

SKS, acsi und BIO SUISSE unterstützen diese Bestimmung. Das Konzept des Schweizerkreuzes werde auf nationale Bild- und Wortzeichen übertragen, was konsequent sei. Nach Auffassung von SKS und acsi ist es zentral, dass auch nationale Bild- und Wortzeichen nur auf Produkten und Dienstleistungen angebracht werden, die aus der Schweiz stammten. TI macht geltend, dass der Verweis in Absatz 2 auf Artikel 47 Markenschutzgesetz zu Widersprüchen mit anderen Normen, insbesondere mit der Lebensmittelgesetzgebung oder dem Landwirtschaftsrecht führen könnte. Eine Koordination mit diesen Normen und entsprechende Vorbehalte auf das jeweils anwendbare Recht und den Rechtsmittelweg seien unabdingbar.

Art. 12 Gebrauch inländischer öffentlicher Zeichen, die mit öffentlichen Zeichen des Auslandes

verwechselbar sind

Gemäss ZH ist nicht klar, ob der Ausdruck « öffentliche Zeichen » mit Absicht nicht im Gesetzestext enthalten ist, wohl aber in der Marginalie. Wenn der Vorbehalt des Gebrauchs sich auf alle öffentlichen Zeichen beziehe, sollte dies im Gesetzestext erwähnt werden. Wenn nicht, sollte dies auch die Marginalie ausdrücken.

Art. 13 Eintragungsverbot

AIPPI, fial, KOS, Switzerland Cheese, SKS und acsi unterstützen explizit die vorgeschlagene Lockerung des Eintragungsverbots für Warenmarken, welche neu auch das Schweizerkreuz als Markenbe-