Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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standteil enthalten dürften. FER findet es gerechtfertigt, dass Unternehmen neu auch Warenmarken und nicht nur Dienstleistungsmarken mit dem Schweizerkreuz eintragen könnten. SKS und acsi unterstützen ausdrücklich die vorgeschlagene Formulierung. D.J. findet dagegen, dass der Vorentwurf in Absatz 2 unklar sei und schlägt eine Neuformulierung vor.
Art. 14 Gebrauch der ausländischen öffentlichen Zeichen
SKS und acsi unterstützen die vorgeschlagene Bestimmung, insbesondere die vorgesehene Aufhebung der Bestimmung, ausländische Hoheitszeichen nur zu schützen, wenn der entsprechende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt. Demgegenüber verlangt HaBa, dass weiterhin am Gegenrecht festgehalten werde. Gemäss B. AG schiesst Absatz 1 völlig über das Ziel hinaus, wenn nationale Bild- und Wortzeichen ausländischer Staaten nur vom Staat gebraucht werden dürften. Es bestehe kein Grund, den Schutz von ausländischen Symbolen nochmals zu verstärken. Ein weitergehender Schutz ausländischer Zeichen könne dagegen durchaus von einem effektiven Gegenrecht abhängig gemacht werden. TVS erachtet die weitergehenden Regelungen hinsichtlich der Verwendung von ausländischen Hoheitszeichen als wenig sinnvoll. Für Schweizer Werbung ist nicht ersichtlich, weshalb ausländische Zeichen anders behandelt werden sollten als die schweizerischen Zeichen. In den Geschäften und in der Werbung, aber auch auf Produkten selber würden regelmässig ausländische Fahnen verwendet, um auf ausländische Spezialitäten hinzuweisen. Dieser Widerspruch werde mit dem vorliegenden Entwurf nicht beseitigt. Im Gegenteil werde in Art. 14 VE-WSchG weiterhin ein allgemeines Benutzungsverbot (und somit auch in der Werbung) für ausländische Fahnen festgeschrieben, obwohl sich die Praxis in der Vergangenheit an dieses Verbot nicht gehalten habe. Der Vorentwurf gehe damit weiter als staatsvertraglich nötig wäre. VESPA schlägt eine Präzisierung von Absatz 1 vor, die auf Artikel 15 VE-WSchG Bezug nimmt.
Die Tragweite von Absatz 2 des Vorentwurfs ist für B. AG unklar. Absatz 3 des Vorentwurfs wird von SKS und acsi abgelehnt. Es sei unabdingbar, dass bei Lebensmitteln auch die Herkunft von ausländischen Lebensmitteln nach dem geltenden Lebensmittelrecht deklariert werde. B. AG macht geltend, dass die Bestimmung nicht mit Artikel 48 Absatz 6 VE-MSchG vereinbar sei. AIPPI macht darauf aufmerksam, dass die Absätze 3 und 4 unter sich getauscht werden müssten. Zudem müsse sich der Vorbehalt zugunsten von Artikel 47 ff VE-MSchG auf sämtliche unter Artikel 14 VE-WSchG fallende ausländische Hoheitszeichen beziehen, auch auf die als Herkunftsangabe aufgefassten Hoheitszeichen von Gemeinden, und nicht nur auf diejenigen gemäss Artikel 14 Absatz 1 VE-WSchG.
Art. 15 Ermächtigung
Für B. AG ist die vorgeschlagene Bestimmung akzeptabel, sofern Einigkeit darüber besteht, welche Zeichen den ausländischen Staaten vorbehalten sein sollen. VESPA schlägt für Absatz 2 Buchstabe a eine Präzisierung vor.
Art. 16 Eintragungsverbot
Das Verbot ausländische öffentliche Zeichen als Marken, Designs, Firmen, Vereins- oder Stiftungsnamen einzutragen, wird von SKS und acsi ausdrücklich unterstützt. Gemäss B. AG müsse klargestellt werden, dass die Ermächtigung zum Gebrauch eines Zeichens auch diejenige zur Eintragung einschliessen würde und macht dazu einen redaktionellen Vorschlag.
Art. 17 Elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen
Die Einführung eines elektronischen Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen des In- und Auslandes wird vom SAV begrüsst. Durch die öffentliche Zugänglichmachung des Verzeichnisses werde Klarheit geschaffen, welche Zeichen geschützt seien. Die Bestimmung könnte so präzisiert werden, dass die von den Kantonen, Bezirken und Gemeinden mitgeteilten Zeichen ebenfalls in der Liste gemäss Artikel 17 öffentlich zugänglich zu machen seien. Der SVV würde es begrüssen, wenn für alle einschlägigen Register eine zentralisierte Suchfunktion eingerichtet würde, dies es erlauben würde, mit einer einzigen Abfrage auf sämtliche Verzeichnisse zugreifen zu können. B. AG dagegen