Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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4.5.2 Bemerkungen nach Artikeln (VE-MSchG)

Artikel 21 Absatz 2bis (neu)

ASAS begrüsst die Tatsache, dass mit dieser Präzisierung das Risiko von Zutrittsbeschränkungen zum Markt erheblich geschmälert werde. Auch wenn nur die repräsentative Gruppierung, welche die Herkunftsangabe hat registrieren lassen, die Hinterlegung der entsprechenden Garantie- oder Kollektivmarke beantragen könne, stehe die Verwendung der Herkunftsangabe doch allen frei, die das Pflichtenheft erfüllten (Artikel 21 Absatz 2bis VE-MSchG). Die Markenhinterlegung führe daher nicht zu einem Monopol, da die Herkunftsangabe im Gesamteigentum aller Produzenten der betreffenden Region bleibe (D.B.).

Die Möglichkeit des Markeninhabers, diese Marke zu verwenden, sei eine schweizerische Besonderheit, welche jedoch nicht dazu führen dürfe, dass eine im Ausland hinterlegte Marke zurückgewiesen wird (FH). Der Gebrauch durch den Inhaber sei mit Sicherheit zulässig, müsse jedoch von unabhängiger Stelle kontrolliert werden (FER).

Gemäss B. AG müsste dieser Absatz in Artikel 22a VE-MSchG integriert werden.

Artikel 22a Garantie- und Kollektivmarke für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine

geschützte geografische Angabe (neu)

a) Hauptargumente

Eine Mehrheit der Stellungnahmen begrüsst die Möglichkeit, eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe als Garantie- oder Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22a VE-MSchG eintragen zu lassen (SAB, economiesuisse, SBV, AIPPI, FH, FER, fial, KOS, Switzerland Cheese, PROMARCA, SMP, SFF, Emmi AG, Gallo Suisse, SWBV, CVAM, VBF, AGRIDEA, AgorA, Uniterre, AOC-IGP und D.B.) oder sieht darin keine Nachteile (Centre patronal). Gemäss FER sollte sowohl die Eintragung einer Garantie- als auch einer Kollektivmarke möglich sein, um mögliche Schwierigkeiten bei der Erlangung des Schutzes im Ausland zu vermeiden. Gewisse Länder kennen nämlich entweder nur die Kollektivmarke oder nur die Garantiemarke, und es wäre bedauerlich, wenn die Erlangung des Schutzes im Ausland daran scheitern würde, dass in der Schweiz nicht die richtige Marke eingetragen wurde.

Vier Vernehmlassungsteilnehmer halten es für sinnvoll, diese Möglichkeit auf die registrierten geografischen Angaben zu beschränken (GR, SAB, VSP, VESPA). Dadurch werde sichergestellt, dass die anderen geografischen Angaben weiterhin den Marktteilnehmern zur Verfügung stehen. Mehrere Teilnehmer verlangen ausserdem, dass die GUB und GGA automatisch als Garantie- oder Kollektivmarke eingetragen werden damit sichergestellt sei, dass im Markenreglement keine zusätzlichen Voraussetzungen zu den im Pflichtenheft enthaltenen hinzugefügt werden könnten (SBV, kf, SMP, Gallo Suisse, Agora).

Die Vorteile der Eintragung als Garantie- oder Kollektivmarke liegen gemäss den Vernehmlassungsteilnehmern hauptsächlich in folgenden Punkten:

- Die Erlangung und die Verteidigung des Schutzes im Ausland werde vereinfacht (SAV, FER, SFF,

Emmi AG, CVAM).

- Eine solche Eintragung ermögliche den Zugang zum Madrider System (economiesuisse, fial, KOS,

Switzerland Cheese, FER). AROPI äussert Zweifel am Nutzen dieser Möglichkeit.

- Die Eintragung ermögliche in der Schweiz einen Schutz gemäss Markenschutzgesetz (KOS, Swit-

zerland Cheese).