Vorlage 1 (ZDG)

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten

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Zivildienstgesetz AS ....

Art. 80 Abs. 1bis Bst. a, 1ter (neu) und 1quater (neu)

1bis Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über:

a. die Gesuchserläuterungen der gesuchstellenden Personen, insbesondere deren Gewissensgründe;

1ter Sie ist berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

1quater Sie kann Daten über Verurteilungen, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit gestützt darauf ein Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst, den Ausschluss von der Zivildienstleistung oder die Eignung für bestimmte Einsätze gefällt wird.

Art. 80a Verwaltung von Akten

1 Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von:

a. Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben;

b. Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind;

c. Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben;

d. anerkannten Einsatzbetrieben.

2 Die Vollzugsstelle kann besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten.

3 Die Akten des Zulassungsverfahrens werden bis zur Archivierung von den Akten des nachgeordneten Vollzugs getrennt verwaltet.

4 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten an Institutionen und Personen, die am Vollzug des Gesetzes mitwirken oder Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zivildienst erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 83b (neu)

2a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 83b (neu)

Zulassungsgesuche, die vor dem ... eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt.

6 SR 831.10