Vorlage 1 (ZDG)
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten
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Zivildienstgesetz AS ....
II
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
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1. Strafgesetzbuch
Art. 365 Abs. 2 Bst. l (neu), m (neu) und n (neu)
Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
l. Zulassung zum Zivildienst im Rahmen des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19958;
m. Ausschluss von der Zivildienstleistung im Rahmen des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19959;
n. Überprüfung der Eignung für bestimmte Einsätze im Rahmen des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199510.
Art. 367 Abs. 4
4 Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e sowie, zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe n, durch die Behörde nach Absatz 2 Buchstabe j bearbeitet werden.
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2. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952
Art. 21 Abs. 1 letzter Satz
Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung der Vollzugsstelle und der Einsatzbetriebe.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
7 SR 311.0
8 SR 824.0
9 SR 824.0
10 SR 824.0
11 SR 834.1