Vorlage 1 (ZDG)
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten
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Zivildienstgesetz AS ....
b. den Faktor 1,5 nach Artikel 8 Absatz 1 erster Satz bis auf 1,2 absenken, solange der personelle Bedarf der Armee es erlaubt. Sie kann den Faktor wieder bis auf 1,5 erhöhen, wenn der personelle Bedarf der Armee es erfordert. Eine weiter gehende Erhöhung nach Buchstabe a bleibt vorbehalten;
c. den nach Buchstabe a erhöhten Faktor 1,1 nach Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz wieder bis auf 1,1 absenken, wenn der personelle Bedarf der Armee es erlaubt.
2 Der geänderte Faktor gilt nur für die nach der Änderung neu zum Zivildienst zugelassenen Personen.
Art. 12 Ausschluss von der Zivildienstleistung
1 Die Vollzugsstelle schliesst zivildienstpflichtige Personen vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleistung aus, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden sind.
2 Sie kann die ausgeschlossene Person auf deren Gesuch hin wieder zur Zivildienstleistung zulassen, wenn die betreffende Person sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt hat.
3 Für ihren Entscheid nach Absatz 1 oder 2 kann sie nach Artikel 365 des Strafgesetzbuches3durch ein Abrufverfahren Einsicht in die im Strafregister enthaltenen Daten über Verurteilungen nehmen sowie auf schriftliches Gesuch hin Einsicht in die entsprechenden Strafvollzugsakten nehmen.
Art. 16a Form des Gesuchs
1 Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
2 Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.
Art. 16b (neu) Inhalt des Gesuchs
1 Das Gesuch muss eine Erläuterung des geltend gemachten Gewissenskonfliktes (Art. 1 Abs. 2) enthalten.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben zur Person und zu ihrer Militärdienstpflicht erforderlich sind.
Art. 16c (neu) Erläuterung des Gewissenskonflikts
1 Die gesuchstellende Person legt zur Erläuterung ihres Gewissenskonflikts dar:
a. welchen präzisen Inhalt die moralische Forderung aufweist, der sie verpflichtet ist; und