Vorlage 1 (ZDG)

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten

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Zivildienstgesetz AS ....

3 Der Bundesrat regelt die Entschädigung für Mahlzeiten der gesuchstellenden Person am Anhörungstag.

4 Erscheint die gesuchstellende Person ohne ausreichende Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann ihr die Vollzugsstelle die daraus entstehenden Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

Art. 18a Entscheid

1 Die Vollzugsstelle entscheidet über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.

2 Sie tritt auf ein Gesuch nicht ein, wenn die gesuchstellende Person:

a. nicht militärdienstpflichtig ist;

b. das unvollständige Gesuch nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat;

c. ohne ausreichende Begründung an der persönlichen Anhörung nicht teilgenommen hat.

3 Sie heisst das Gesuch gut, wenn:

a. die Erläuterung der geltend gemachten moralischen Forderung und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Militärdienst in den wesentlichen Punkten nachvollziehbar ist; und

b. keine Zweifel an der Vereinbarkeit von Tatsachen oder Umständen mit der Erläuterung bestehen.

4 Das Zulassungsverfahren ist kostenlos.

Art. 18b Eröffnung des Entscheids

1 Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

2 Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 18c Zulassung während einer Militärdienstleistung

Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.

Art. 18d

Aufgehoben

Art. 22 Abs. 5 (neu)

5 Stellt ein Einsatz besondere Anforderungen, so beurteilt die Vollzugsstelle die Eignung der zivildienstpflichtigen Person. Zu diesem Zweck erhält sie nach den