Vorlage 1 (ZDG)

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten

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Zivildienstgesetz AS ....

b. warum diese moralische Forderung mit dem Leisten des Militärdienstes unvereinbar ist.

2 Sie nimmt zudem zu mindestens einer der nachfolgenden Fragen persönlich Stellung:

a. aus welchen Gründen diese moralische Forderung für sie Gültigkeit beansprucht;

b. infolge welcher Ereignisse und Einflüsse der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;

c. wie sie die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt;

d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt ihr Befinden und ihre Lebensführung beeinflusst.

Art. 16d (neu) Behandlung des Gesuchs

1 Die Vollzugsstelle beschafft soweit nötig bei den zuständigen Amtsstellen die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person:

a. Angaben zur Militärdiensttauglichkeit; sowie

b. Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.

2 Sie kann nach Massgabe von Artikel 365 des Strafgesetzbuches4 durch ein Online-Abrufverfahren Einsicht in die im Strafregister enthaltenen Urteilsdaten nehmen, um zu klären, ob Hinweise auf Tatsachen oder Umstände bestehen, welche mit der Erläuterung der gesuchstellenden Person nicht vereinbar sind.

3 Ist das Gesuch unvollständig oder ist die Erläuterung in den wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar, so setzt die Vollzugsstelle eine Frist zur Ergänzung.

Art. 18 Persönliche Anhörung

1 Die Vollzugsstelle hört die gesuchstellende Person an, wenn:

a. diese die moralische Forderung oder deren Unvereinbarkeit mit dem Militärdienst in den wesentlichen Punkten nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert hat;

b. der Vollzugsstelle Tatsachen oder Umstände bekannt sind, welche mit der Erläuterung der gesuchstellenden Person nicht vereinbar scheinen;

c. die gesuchstellende Person eine persönliche Anhörung beantragt hat und ihr Gesuch nicht ohnehin gutgeheissen werden kann.

2 Sie übernimmt die nachgewiesenen Kosten der direkten Fahrt der gesuchstellenden Person mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Schweiz zwischen Wohn-, Arbeits- oder Studienort und Anhörungsort, wenn die Anhörung nicht im Rahmen der Rekrutierung stattfindet.

4 SR 311.0