Vorlage 1 (ZDG)
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten
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Zivildienstgesetz AS ....
b. warum diese moralische Forderung mit dem Leisten des Militärdienstes unvereinbar ist.
2 Sie nimmt zudem zu mindestens einer der nachfolgenden Fragen persönlich Stellung:
a. aus welchen Gründen diese moralische Forderung für sie Gültigkeit beansprucht;
b. infolge welcher Ereignisse und Einflüsse der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;
c. wie sie die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt;
d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt ihr Befinden und ihre Lebensführung beeinflusst.
Art. 16d (neu) Behandlung des Gesuchs
1 Die Vollzugsstelle beschafft soweit nötig bei den zuständigen Amtsstellen die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person:
a. Angaben zur Militärdiensttauglichkeit; sowie
b. Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.
2 Sie kann nach Massgabe von Artikel 365 des Strafgesetzbuches4 durch ein Online-Abrufverfahren Einsicht in die im Strafregister enthaltenen Urteilsdaten nehmen, um zu klären, ob Hinweise auf Tatsachen oder Umstände bestehen, welche mit der Erläuterung der gesuchstellenden Person nicht vereinbar sind.
3 Ist das Gesuch unvollständig oder ist die Erläuterung in den wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar, so setzt die Vollzugsstelle eine Frist zur Ergänzung.
Art. 18 Persönliche Anhörung
1 Die Vollzugsstelle hört die gesuchstellende Person an, wenn:
a. diese die moralische Forderung oder deren Unvereinbarkeit mit dem Militärdienst in den wesentlichen Punkten nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert hat;
b. der Vollzugsstelle Tatsachen oder Umstände bekannt sind, welche mit der Erläuterung der gesuchstellenden Person nicht vereinbar scheinen;
c. die gesuchstellende Person eine persönliche Anhörung beantragt hat und ihr Gesuch nicht ohnehin gutgeheissen werden kann.
2 Sie übernimmt die nachgewiesenen Kosten der direkten Fahrt der gesuchstellenden Person mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Schweiz zwischen Wohn-, Arbeits- oder Studienort und Anhörungsort, wenn die Anhörung nicht im Rahmen der Rekrutierung stattfindet.