Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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_ transparenten Grundsätzen folgen;

_ zu gerechten Ergebnissen führen;

_ den Tatbeweis berücksichtigen.

1.2 Gründe für die Überweisung der Motion Studer -

Kritik am Zulassungsverfahren und am „blauen Weg“

Die wesentlichen Gründe, welche die eidgenössischen Räte bewogen, die Motion Studer in einer abgeänderten Version anzunehmen, waren gemäss Motionsbegründung insbesondere die folgenden:

Das heutige Zulassungsverfahren sei personell, administrativ und finanziell mit sehr grossem Aufwand verbunden. Trotz dieses hohen Aufwandes und der grossen Seriosität, mit welcher die Zulassungskommission ihre Arbeit erledige, sei die Selektionswirkung nur sehr beschränkt; die Zahl der Abweisungen bleibe gering. Dies sei auf die Tatsache zurückzuführen, dass sich die Mehrzahl der gesuchstellenden Personen bereits bei der Einreichung des Gesuches seriös mit den Gründen und den Konsequenzen des Zivildienstes auseinandergesetzt haben. Wer den Faktor 1,5 akzeptiere, zeige ausreichend deutlich, dass er ernsthafte Gründe habe, warum er nicht Militärdienst leisten könne.

Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass es nicht zu einfach sein dürfe, vom Militärdienst wegzukommen. Aufgrund der Belastungen und Risiken, welchen der Militärdienstleistende ausgesetzt sei, müsse der Zivildienst deutlich länger dauern als der Militärdienst.

Mit dem Willen, die Wehrpflichtersatzabgabe zu erhöhen, sei die Absicht verbunden, Wehrpflichtige davon abzuhalten, aus opportunistischen Gründen den sogenannt „blauen Weg“, d.h. die Ausmusterung aus gesundheitlichen Gründen, zu suchen.

Hinsichtlich der Wehrpflichtersatzabgabe wurde unter anderem erwogen, dass deren heutige Ausgestaltung eine zu attraktive Lösung sei, die dem Grundsatz der Gleichwertigkeit, welcher der Umsetzung des Postulats der Wehrgerechtigkeit zugrunde liegt, nicht mehr in genügendem Mass nachkomme. Mit der Motion wird denn auch eine Erhöhung angestrebt, welche falsche Anreize zu eliminieren vermag.

1.3 Motion Studer: ihre Absichten

Die Motion Studer stellt primär das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst zur Debatte. Dabei geht es u.a. um die Frage, ob eine Prüfung der Gewissensgründe möglich und unter unterschiedlichen Gesichtspunkten richtig ist. In zweiter Linie geht es um die Frage der Erhöhung der Wehrpflichtersatzabgabe zur Sicherung der Wehrgerechtigkeit.

Nicht zur Debatte steht aber die "Zielgruppe" des Zivildienstes. Es geht auch künftig um Militärdienstpflichtige, welche aus Gewissensgründen nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu leisten. Dies entspricht auch der historischen Betrachtungsweise der Verfassungsgrundlage. Der Zivildienst war immer als Lösung für das Problem der Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen gedacht. Der Bezug zum Gewissen soll deshalb auch weiterhin beibehalten werden. Dies obwohl der Verfassungstext es erlauben würde, diesen Bezug aufzuheben. Den Bezug zum Gewissen stellt denn auch die Motion Studer her.

Bei der Wehrpflichtersatzabgabe sollen mit einer Erhöhung insbesondere falsche Anreize eliminiert werden. Daraus lässt sich ableiten, dass auch bisherige Vergünstigungen hinterfragt und aufgegeben werden sollen.

1.4 Verfassungsmässiger Spielraum für eine andere Lösung des Zulassungsverfahrens zum Zivildienst

Die Motion Studer verlangt eine Berücksichtigung des Tatbeweises. Zum Begriff des Tatbeweises vgl. nachfolgend Ziffer 3.2.2.1.

Vorweg stellt sich die Frage, ob eine Tatbeweislösung, welche auf die Prüfung der Gewissensgründe verzichtet, überhaupt mit der Verfassung in Einklang steht. Bezüglich dieser Frage wurde bei Prof.

Pierre Tschannen, Institut für öffentliches Recht, Universität Bern ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten kann eingesehen werden in der Ausgabe der VPB, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, vom 1. Juni 2007. Diesem Gutachten lassen sich die folgenden zentralen Aussagen entnehmen:

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