Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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Die Charakterisierung des Zivildienstes als Ersatzdienst in der Bundesverfassung besage, dass der Militärdienst den Regelfall und der Zivildienst den Ausnahmefall darstelle. Wer für sich eine von der Norm abweichende Ausnahmesituation beanspruche, habe deren Vorhandensein zu belegen. Der Zivildienst verlange also nach besonderer Rechtfertigung und könne nicht voraussetzungslos geleistet werden. Eine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst sei damit ausgeschlossen.

Nicht durch die Verfassung geregelt sei allerdings, wie das Vorhandensein der Ausnahmesituation zu belegen sei. Dies könne in Form einer Prüfung der Gewissensgründe oder eines Tatbeweises erfolgen. Der Tatbeweis sei nämlich nicht dasselbe wie die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst. Die freie Wahl zeichne sich durch den Verzicht auf jegliches Beweiserfordernis aus. Demgegenüber werde beim Tatbeweis der Zulassungsentscheid zwar nicht von der materiellen Beurteilung durch eine staatliche Behörde abhängig gemacht, sondern das Beweisverfahren bestehe darin, dass es eine bestimmte Tat als Vermutung eines erbrachten Beweises genügen lasse.

Weder dem Verfassungstext noch der Diskussion im Parlament zur Verfassungsänderung lasse sich ein Hinweis entnehmen, dass eine Tatbeweislösung ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr sei festgehalten worden, dass die Modalitäten des Zivildienstes, insbesondere das Zulassungsverfahren,

durch das Gesetz zu regeln seien.

Aus verfassungsmässiger Sicht seien daher als Zulassungsverfahren die Prüfung der Gewissensgründe oder der reine Tatbeweis oder eine Kombination aus beiden zulässig. Alle drei denkbaren Modelle seien geeignet, den Gewissenskonflikt darzulegen, und keines der drei sei vor Missbräuchen gefeit.

Das Gesuchsverfahren einer reinen Tatbeweislösung habe sich an folgenden Rahmenbedingungen zu orientieren:

_ Militärdienstverweigerer haben Anspruch auf eine Zulassung zum Zivildienst, wenn sie bereit

sind, eine vergleichsweise längere Dienstdauer in Kauf zu nehmen.

_ Diese Bereitschaft gilt als Beweis dafür, dass ein Gewissenskonflikt vorliegt.

_ Die Bewilligung des Gesuchs darf nicht von weiteren Bedingungen (insbesondere dem Bestehen

einer Gewissensprüfung) abhängig gemacht werden.

_ Der zivile Ersatzdienst muss dem verweigerten Militärdienst gleichwertig sein.

_ Die Dauer des Ersatzdienstes darf nicht so kurz sein, dass er faktisch einer freien Wahl ent-

spricht, aber auch nicht so lange, dass er Strafcharakter aufweist. Ein Verhältnis zum verweigerten Militärdienst um den Faktor 1,3 bis 2,0 dürfte diesen Anforderungen genügen.

1.5 Evaluation der Lösungen und Erfahrungen in Deutschland und Österreich

Der Erarbeitung des vorliegenden Revisionsentwurfs ging eine intensive Evaluation der Zivildienstlösungen in Deutschland und Österreich voran. Daraus wurden die nachstehenden Erkenntnisse gewonnen:

1.5.1 Deutschland

In Deutschland dauert der Zivildienst gleich lange wie der Grundwehrdienst. Pro Jahr werden derzeit rund 100'000 – 120'000 Zulassungsgesuche eingereicht. Rund 85% davon führen zu einer Zulassung. Die allermeisten Ablehnungen erfolgen aus formellen Gründen (insbesondere wegen Untauglichkeit zum Wehrdienst, Befreiung von der Wehrpflicht oder wegen unvollständigem Gesuch). Nur ca. 1% werden wegen fehlender Schlüssigkeit abgewiesen, insbesondere weil die Gesuchsbegründung nicht von der gesuchstellenden Person stammt, sondern offensichtlich abgeschrieben ist.

Wer Zivildienst leisten will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen. In diesem muss sich die gesuchstellende Person auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung berufen. Beizufügen sind dem Gesuch ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf sowie eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung.

Eine Zulassung zum Zivildienst erfolgt, wenn

_ der Antrag vollständig ist,

_ die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet

sind und

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