Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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_ wer bestimmten Sperrfristen unterliegt: solche gibt es beispielsweise während eines Jahres,
nachdem eine frühere Zivildiensterklärung „widerrufen“ (d.h. zurückgezogen) wurde, oder während der Dauer eines laufenden Präsenzdienstes (Militärdienstes).
Eine inhaltliche Prüfung der Erklärung findet nicht statt. Mit der mängelfreien Abgabe der Erklärung wird der Wehrpflichtige von der Militärdienstpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Die Zivildienstpflicht wird durch eine Verfügung der zuständigen Behörde festgestellt. Eine negative Verfügung kann mithin nur aus formellen Gründen erfolgen.
Die ursprünglich bestehende Prüfung der Gewissensgründe wurde 1993 durch eine Gesetzesänderung aufgehoben. Der bis damals im Vergleich zum Militärdienst gleich lange Zivildienst wurde verlängert. Die Dauer des Zivildienstes wurde seither verschiedentlich angepasst, teilweise als Folge einer veränderten Dauer der Militärdienstpflicht. Der Verzicht auf eine Prüfung der Gewissensgründe ist in breiten Kreisen, insbesondere auch beim Bundesheer akzeptiert. Es hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Prüfung der Gewissensgründe nicht gerecht war, weil der Eloquentere dabei im Vorteil war. Dies war auch für die Armee nicht akzeptabel. Die derzeitige Lösung ist daher weitgehend unbestritten.
Nach Angabe eines Vertreters des Bundesheeres werden die Armeebestände heute noch knapp gedeckt. Dieser Umstand veranlasste das Bundesheer den Militärdienst attraktiver zu machen, u.a. auch durch eine bessere Entlöhnung. Als „Notbremse“ des Gesetzgebers war die Abschaffung der Prüfung der Gewissensgründe vorerst befristet. Zugleich wurde die Dauer des Zivildienstes - wie erwähnt - erhöht. Sollten sich künftig auf Grund des einfachen Zugangs zum Zivildienst Bestandesprobleme bei der Armee ergeben, so wären diese allenfalls durch restriktivere Fristen betreffend Einreichung der Zivildienst-Erklärung sowie durch Korrekturen im Dienstbetrieb (Dienstzeiten, Dienstorte, Freizeitangebote, Entlöhnung) seitens der Armee zu lösen.
Die österreichische Gesellschaft ist heute relativ stark auf Zivildienstleistende angewiesen. Eine Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, womit die Abschaffung des Zivildienstes verbunden wäre,
steht aus diesem Grund derzeit nicht zur Debatte. Aus dem gleichen Grund wird auch vermieden, den Zivildienst für Wehrpflichtige unattraktiv zu machen.
Eine Besonderheit der österreichischen Konzeption besteht darin, dass sich der Gewissenskonflikt anders als in der Schweiz oder in Deutschland ausschliesslich auf den persönlichen Einsatz mit der Waffe zu beschränken hat. Diese Konzeption hat beispielsweise zur Folge, dass zwar eine Zivildiensterklärung abgeben darf, wer wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt wurde, nicht jedoch, wer dieses mit einer Waffe verübt hat. Auf das Zulassungsverfahren hat diese Konzeption jedoch insofern keinen Einfluss, als in Österreich eine reine Tatbeweislösung gilt, die ganz ohne Darlegung und Prüfung der Gewissensgründe auskommt.
Mit der Einführung des Tatbeweises ist die Zahl der Zivildienstgesuche merklich angestiegen. Heute leisten rund 24% der tauglichen Wehrpflichtigen einen Zivildienst. Gleichzeitig beträgt der Anteil der Untauglichen lediglich etwa 17%. Insgesamt erbringen also rund 60% der Wehrpflichtigen eine Militärdienstleistung, ungefähr gleich viele wie in der Schweiz.
2 Wehrgerechtigkeit
Die Motion Studer wirft die Frage der Wehrgerechtigkeit auf.
Der Begriff Wehrgerechtigkeit kann in zweierlei Hinsicht verstanden werden:
_ In einem ersten Sinn geht es darum, dass möglichst viele militärdienstpflichtige Schweizerbürger
eine persönliche Dienstleistung, primär in der Armee, subsidiär im Zivildienst erbringen. Lediglich wer nicht militärdiensttauglich ist, soll seine Wehrpflicht in Form einer Geldleistung, der Wehrpflichtersatzabgabe erbringen.
_ In einem zweiten Sinn geht es darum, dass diejenigen Personen, welche eine persönliche Dienst-
leistung erbringen, durch diese Dienstleistung in zeitlicher, physischer, psychischer und seelischer Hinsicht möglichst gleich belastet werden.
Der Bundesrat hat sich in der jüngsten Vergangenheit im Rahmen von zwei parlamentarischen Vorstössen mit dem Thema auseinandergesetzt.
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