Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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_ das tatsächliche Gesamtvorbringen und die der Zulassungsbehörde bekannten sonstigen Tat-
sachen keinen Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.
Ob eine Darlegung genügend ist, hängt u.a. von der Schulbildung ab, über welche die gesuchstellende Person verfügt. So wird von einem Gymnasiasten eine ausführlichere Begründung erwartet als von einem Absolventen der Realschule. Standardisierte Begründungen durch Übernahme von vorgefertigten Formulierungen oder Mustern sind keinesfalls genügend.
Sind die Angaben unvollständig oder bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit der Angaben, so wird der gesuchstellenden Person Gelegenheit gegeben, sich innert eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äussern. Bestehen die Zweifel danach weiterhin, kann eine mündliche Anhörung erfolgen.
Nach Angaben des zuständigen Bundesamtes wurden seit 2003 bundesweit nur sieben Anhörungen angesetzt und vier davon durchgeführt, im Jahre 2006 keine einzige.
Die Zulassungsgesuche werden durch Sachbearbeitende des zuständigen Bundesamtes entschieden. Rund 20-25 Mitarbeitende fällen pro Tag je ca. 40 Entscheide. Für die Prüfung eines einzelnen Gesuches werden damit rund 10 Minuten aufgewendet. Faktisch beschränkt sich die Prüfung des schriftlichen Gesuchs auf wenige primär formelle Kriterien.
Weil der Zivildienst gleich lange dauert wie der Militärdienst, die schriftlichen Gesuche kaum vertieft geprüft werden und auf Anhörungen faktisch verzichtet wird, beschränkt sich der „Tatbeweis“ auf die Einreichung eines begründeten schriftlichen Gesuchs. Deutschland kann sich den faktischen Verzicht auf eine Zulassungsprüfung deshalb leisten, weil sich die Frage der Sicherung der Armeebestände in der Praxis nicht stellt.
Wer zum Zivildienst zugelassen wird, muss seinen Dienst in jedem Fall auch tatsächlich leisten. Bei den Militärdienstpflichtigen ist dies nicht der Fall, weil die Bundeswehr nicht auf alle Wehrpflichtigen angewiesen ist. Viele Wehrpflichtige reichen deshalb kein Zivildienstgesuch ein, sondern spekulieren darauf, gar nicht zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Pro Jahrgang gibt es rund 440'000 Stellungspflichtige. Etwa 1/3 eines Jahrgangs erweist sich als untauglich. Die Bundeswehr beruft von den Tauglichen lediglich rund 70'000 ein. Insgesamt 50% eines Jahrganges leisten deshalb weder Militärnoch Zivildienst.
In enger Absprache und Koordination mit der Bundeswehr verstehen die zuständigen Behörden den Zivildienst als Lerndienst. Die Dienstleistung soll der Persönlichkeitsentwicklung dienen: Wer Militär- oder Zivildienst leistet, soll seiner staatsbürgerlichen Verantwortung bewusst werden, seine Rolle in Staat und Gesellschaft erkennen und lebenslänglich bereit sein, eine aktive Rolle in Staat und Gesellschaft zu übernehmen. Daher besteht ein breites Angebot an Einführungskursen und Weiterbildungsmöglichkeiten, das stetig ausgebaut wird. Es fusst auf der Erkenntnis, dass speziell gefördert und belohnt werden soll, wer sich durch persönliche Dienstleistungen einsetzt, und dass dieses Engagement des Staates in seine jungen Bürger letztlich eine Investition in seine eigene Zukunft ist, weil die Geförderten sich wiederum für ihren Staat einsetzen werden.
1.5.2 Österreich
In Österreich dauert der Zivildienst 9 Monate im Vergleich zum Militärdienst von 6 Monaten Dauer (=Faktor 1,5). Jährlich gibt es rund 40'000 Militärdiensttaugliche. Davon leisten rund 10'000 einen Zivildienst.
Wer Zivildienst leisten will, hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er es – von Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, dass er deswegen bei der Leistung des Militärdienstes in Gewissensnot geraten würde und daher Zivildienst leisten wolle. Die Erklärung darf nicht an Vorbehalte oder Bedingungen gebunden sein.
Beizufügen ist der Erklärung ein Lebenslauf (Angaben zu Schul- und Berufsbildung sowie beruflichem Werdegang).
Keine Erklärung darf abgeben,
_ wer wegen eines vorsätzlich begangenen Deliktes, bei welchem Waffengewalt gegen Menschen
angewendet worden ist, verurteilt wurde,
_ wer einem Wachkörper (insbesondere der Polizei) angehört und
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