Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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langen, die für die Berechnung der Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung notwendig sind.

Der Bundesrat regelt weitere Details zu den Auskunftspflichten. Die konkrete Festlegung der Form und des Inhalts der Informationen ist Sache der zuständigen Behörde.

Art. 13 Haftung

Den Anbieterinnen von Postdiensten soll gestattet werden, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen zu beschränken oder auszuschliessen. Diese Sonderregelung stützt sich auf den Vorbehalt zum Frachtvertrag in Artikel 455 Absatz 2 OR und rechtfertigt sich im Hinblick auf besondere Beweisprobleme bei der Beförderung von uneingeschriebenen Postsendungen.

Bis anhin hat nur die Schweizerische Post gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a 1. Teilsatz PG von dieser Ausnahme profitiert. Diese Ausnahmebestimmung wird nun auf alle Anbieterinnen von Postdiensten ausgeweitet, da grundsätzlich alle Anbieterinnen, die in grossem Umfang uneingeschriebene Postsendungen befördern, mit solchen Beweisschwierigkeiten zu kämpfen haben. Als uneingeschriebene Postsendungen gelten solche ohne Zustellnachweis10.

Art. 14 Postverkehr in ausserordentlichen Lagen

Zur Sicherstellung des Postverkehrs in ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat gestützt auf Absatz 1 Satz 1 alle Anbieterinnen von Postdiensten verpflichten, die in diesen Lagen als nützlich und notwendig erachteten Leistungen zu erbringen. Bis anhin konnte der Bundesrat nur die Schweizerische Post dazu verpflichten. Die Ausweitung der Pflicht auf alle Anbieterinnen scheint sachgemäss: Einerseits wird damit zum Ausdruck gebracht, dass in Krisenfällen alle Marktteilnehmerinnen gewisse Verpflichtungen wahrnehmen müssen, anderseits ermöglicht die grössere Anzahl Anbieterinnen auch in ausserordentlichen Lagen die Nutzung eines breiteren Diensteangebots. Massgeblich zur Festlegung der Dienste sind insbesondere die Kommunikationsbedürfnisse der Armee, des Zivilschutzes aber auch der Polizei, der Feuerwehr sowie der Rettungsdienste. Zudem können auch Bedürfnisse der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie der zivilen Führungsstäbe ausschlaggebend sein.

Der Bundesrat ist gemäss Absatz 1 Satz 2 für die Regelung der Finanzierung der angeforderten Dienste zuständig. Er berücksichtigt dabei auch die Eigeninteressen der Anbieterinnen.

Absatz 2 ist Grundlage dafür, dass der Bundesrat in ausserordentlichen Lagen auch das notwendige Personal rekrutieren kann. Diese Massnahme kann durchgeführt werden, bevor der Entscheid über den Aktivdienst gefallen ist. Es braucht nach dem Entwurf also kein Kriegsfall vorzuliegen.

Vorbehalten bleiben gemäss Absatz 3 die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10).

10 Sendungen mit Zustellnachweis werden nur gegen Unterschrift ausgehändigt.