Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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Bezüglich der Netzdichte der bedienten Zugangspunkte werden im Gesetz folgende Vorgaben gemacht: Die ausreichende Versorgung ist dann gewährleistet, wenn die Dienstleistungen der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz erreichbar sind. Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 5 in den Ausführungsbestimmungen die Vorgaben für das Netz von Zugangspunkten näher definieren. Dabei wird er
− die heutigen Grundsätze berücksichtigen, nach welchen ein Netz, in dem 90% der Bevölkerung im Durchschnitt innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichem Verkehr den nächsten Zugangspunkt erreichen können, als ausreichend erachtet wird (vgl. Kommentierung Revision 2004 der Postverordnung, S. 10).
Zu diesem Zweck kann er
− für Zugangspunkte in Agglomerationen, in ländlichen Gebieten oder in den Bergen unterschiedliche Minimal- oder Maximaldistanzen festlegen und
− die Anzahl Zugangspunkte unter Berücksichtigung der Gemeindegrösse festlegen.
Unter bedienten Zugangspunkten versteht man sowohl die von der Grundversorgungsanbieterin als auch die in Zusammenarbeit mit Dritten betriebenen Einrichtungen. Die Grundversorgungsanbieterin ist also frei, wie sie diese Vorgabe erfüllt: Sie kann zu diesem Zweck eigene Einrichtungen betreiben oder eben mit Dritten (Agenturbetreiber) zusammenarbeiten. Gemäss dem zweiten Halbsatz von Buchstabe a muss ein Zugangspunkt mindestens die Dienstleistungen der Grundversorgung anbieten. Die Anbieterin kann das Dienstleistungsangebot für gewisse Zugangspunkte einschränken, wenn sie den Nachweis erbringt, dass dies begründet ist (bspw. den Verzicht auf die Entgegennahme von Gerichtsurkunden in einer Gemeinde ohne gerichtliche Behörden). Bei der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes besteht wie heute schon die Möglichkeit der betroffenen Gemeinden, ein Verfahren nach Artikel 27 Buchstabe d anzustreben.
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) verlangt, dass Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu öffentlich erbrachten Dienstleistungen verhindert, verringert oder beseitigt werden müssen. In den Geltungsbereich des BehiG fallen insbesondere von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen der SBB sowie weiterer konzessionierter Unternehmen. Darunter fällt auch die Grundversorgung des Postbereichs. Die Grundversorgungsanbieterin wird gemäss Absatz 4 Buchstabe a verpflichtet, beim Zugang zum Netz und zu den Dienstleistungen niemanden aufgrund seiner Behinderung zu diskriminieren. Insbesondere ist sie verpflichtet die Zugangspunkte baulich so auszugestalten, dass sensorisch oder bewegungsbehinderte Menschen nicht benachteiligt sind. Dabei sind die gemäss BehiG geltenden Übergangsfristen massgeblich. Aufgrund des Weltpostvertrages ist die Schweiz verpflichtet, so genannte Blindensendungen gebührenfrei zu befördern. Dieser Auftrag wird in Buchstabe b ebenfalls der Grundversorgungsanbieterin übertragen. Unter Blindensendungen fallen alle an Blinde und Blindeninstitute adressierten oder von diesen aufgegebene Sendungen, sofern sie Schriftstücke in Blindenschrift oder Tonaufnahmen enthalten und nicht Erwerbszwecken dienen.