Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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irgendwelchen Gründen unkorrekt war resp. die Anforderungen von Artikel 6 nicht eingehalten sind. Die Wirksamkeit der Kontrolle nimmt damit im Vergleich zur heutigen Konzessionspflicht nicht ab. Die PostCom kann schon bei Feststellung von Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Meldung intervenieren. Im Gegensatz zu heute steht der Regulationsbehörde in Artikel 28 ein umfassender Katalog von Aufsichtsmassnahmen bei Verstössen zu Verfügung; so können bspw. zusätzliche Informationspflichten auferlegt werden oder in gewissen Fällen Gesetzesverletzungen in geeigneter Form publiziert werden. Zieht die Anbieterin zur Erbringung der von ihr angebotenen Postdienste Dritte bei (bspw. Subunternehmer, Tochtergesellschaften und Franchisingnehmer), so muss sie diese Zusammenarbeit deklarieren und garantieren, dass die Dritten die Anforderungen gemäss Artikel 6 ebenfalls erfüllen.
Bei Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der Meldepflichtigkeit eines Unternehmens im Speziellen zu Unternehmen der Logistikbranche ist sowohl die Art der vom Unternehmen beförderten Sendungen (adressierte Postsendung) wie auch der vom Unternehmen durchgeführte Prozess (insbesondere die Sortierung) zu berücksichtigen.
Von dieser Meldepflicht kann der Bundesrat – wie bisher bei der Konzessionspflicht
– Ausnahmen vorsehen (Abs. 2). Im Vordergrund stehen dabei Unternehmen, die nur in geringem Umfang Postdienste erbringen und daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit der Meldepflicht nicht unterliegen. Nicht meldepflichtige Unternehmen fallen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, sie unterstehen lediglich nicht dem qualifizierten Melde- und Kontrollverfahren.
Art. 6 Anforderungen an die Anbieterinnen von Postdiensten
Die Erfüllung der in Buchstabe a bis c genannten Bedingungen ist Voraussetzung für die Anmeldung und damit für die Zulassung zum Markt. Welche Anforderungen an den jeweiligen Nachweis gestellt werden bzw. welche Unterlagen in welcher Qualität verlangt werden sollen, regelt der Bundesrat.
Eine zentrale Anforderung ist die unter Buchstabe b genannte Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Es wird Sache der PostCom sein, aufbauend auf den bisherigen Erfahrungen, Modelle zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu entwickeln. Im Fokus dieser Vorgaben werden insbesondere die Saläre, die Arbeitszeit- und Überstundenregelung sowie Ferienregelungen stehen; weiter können auch soziale Absicherungen, vorgesehene Massnahmen beim Personalabbau sowie Mitsprachemöglichkeiten für die Bewertung miteinbezogen werden. Dabei ist nicht auf Mindest- sondern auf Durchschnittswerte abzustellen. Die Prüfung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen erfolgt einerseits jährlich im Rahmen der Auskunftspflichten nach Artikel 12, kann jedoch auch fallweise auf Verdacht hin ausgelöst werden. Bei Verletzung der Arbeitsbedingungen kann die PostCom gestützt auf Artikel 28 entsprechende Massnahmen ergreifen. Damit wird das heutige System zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen weitergeführt. Diese Verfahren haben sich allgemein bewährt und sollen künftig für einen noch grösseren Teil der Branche Gültigkeit haben.