Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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Art. 16 Qualität und Preise

Die Postdienste der Grundversorgung müssen gemäss Absatz 1 landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt diese Qualitätskriterien fest, sie beziehen sich sowohl auf die Beförderungspflicht als auch auf den Zugang zur Grundversorgung. Die Festsetzung der Zielwerte ist Sache der PostCom. Als Zielwerte kommen beispielsweise Vorgaben zu den Laufzeiten (Prozentsatz der Briefe und Pakete, die ihr Ziel innerhalb der vorgegebenen Zeit erreichen) wie auch zur Qualität der Zustellung (Prozentsatz der uneingeschränkt bedienten Haushalte) in Frage. Die Grundversorgungsanbieterin lässt diese Vorgaben jährlich von einer unabhängigen Stelle zuhanden der PostCom prüfen. Die PostCom kann diese Resultate publizieren.

Die Preise für Dienstleistungen der Grundversorgung sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen, d.h. die Preise sind in der Regel kostendeckend festzusetzen. Die Einzelsendungen gemäss Artikel 15 Absatz 1 müssen zudem zu distanzunabhängigen, angemessenen und nach einheitlichen Grundsätzen festgelegten Preisen erhältlich sein. Mit der Beschränkung der Tarifvorgaben auf Einzelsendungen von Kleinkundinnen und -kunden, welche einzelne oder eine kleine Zahl von Briefsendungen oder Postpaketen aufgeben, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bereich der Geschäftskunden resp. die Beförderung von grossen Mengen von inhaltsgleichen Sendungen oder Sendungen unterschiedlichen Inhalts von dieser Bestimmung nicht betroffen sind. Die Regulationsbehörde überprüft bei Preisänderungen gestützt auf Absatz 2, ob die Vorgabe zur Distanzunabhängigkeit erfüllt ist. Die weitere Überprüfung der Preise ist Sache des Preisüberwachers sowie der Wettbewerbskommission (WEKO). Der Preisüberwacher prüft auf Voranmeldung des Unternehmens selbst oder auf Meldung einer Drittperson, ob die Preise missbräuchlich sind. Dies ist kann der Fall sein, wenn sie nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind, d.h. wenn die Kundinnen und Kunden nicht ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote ausweichen können. Wenn keine Einigung zwischen ihm und dem Unternehmen zustande kommt, kann der Preisüberwacher Preise verfügen. Die WEKO wiederum prüft, ob das Verhalten der Grundversorgungsanbieterin im Einklang mit dem Kartellrecht steht oder ob diese aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung unangemessene oder diskriminierende Preise verlangt. Diese Verfahren sollen die Vorgaben von Artikel 92 BV der preiswerten und nach gleichen Grundsätzen berechneten Tarife sicherstellen.

Absatz 3 entspricht dem heutigen Artikel 15 PG, indem er festhält, dass die Preise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu distanzunabhängigen Preisen befördert werden müssen. Für die Tageszustellung von abonnierten Tags- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie für die Mitgliedschaftspresse werden Ermässigungen gewährt. Der Bundesrat genehmigt diese ermässigten Preise. Im Gegenzug leistet der Bund Beiträge zur Gewährung dieser Ermässigung in der Höhe von insgesamt 30 Millionen Franken. Diese indirekte Presseförderung wurde letztmals im Jahre 2007 durch das Parlament beschlossen und soll deshalb unverändert weiterbestehen bleiben. Insbesondere bleibt der Betrag von 10 Millionen Franken an die Mitgliedschaftspresse bis Ende 2011 befristet. Der Bundesrat legt in der Verordnung fest, welche Zeitungen und Zeitschriften von dieser Ermässigung profitieren. Er übernimmt dabei die heute in Artikel 15 Absatz 2 und 3 verwendeten Definitionen.

Absatz 4 enthält eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat für den Fall, dass sich die ordentlichen Regulationsinstrumente der WEKO und des Preisüberwachers nicht