Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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Art. 7 Zugang zu den Postfachanlagen

Bei der Regelung für den Zugang der Postfachanlagen und der Adressdatenbanken (vgl. nachstehend Art. 8) handelt es sich um eine so genannt technische Zugangsregulierung und nicht um den Access im Sinne eines Zugangs zur Netzinfrastruktur einer Anbieterin (vgl. dazu die Ausführungen Kap. 6.4). Technische Regelungen sind dann nötig, wenn die Interoperabilität, das heisst das Zusammenspiel der Prozesse der verschiedenen Anbieterinnen in einem bestimmten Markt gewährleistet werden muss. Es soll verhindert werden, dass den Kundinnen und Kunden als Folge einer Marktöffnung mit zusätzlichen Anbieterinnen Nachteile und Erschwernisse entstehen.

Technische Zugangsregelungen kann entweder bereits der Gesetzgeber zum Voraus vorsehen (ex ante-Regelung) oder er kann es vorerst den Anbieterinnen überlassen, eine Verhandlungslösung zu finden und erst ein Eingreifen vorsehen, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können (ex post-Regelung).

Eine Zugangsregelung für Postfächer ist deshalb nötig, weil das Postfach, zustellungstechnisch gesehen, den privaten Hausbriefkasten ersetzt bzw. es sich um einen zweiten privaten Briefkasten handelt. Zu diesem privaten Briefkasten muss jede Anbieterin von Postdiensten Zugang haben. Andernfalls ist für die Kundinnen und Kunden nicht sichergestellt, dass ihnen Postsendungen, die nicht von der Anbieterin ihres Postfaches befördert werden, zugestellt werden können. Sie erleiden einen Nachteil oder müssten bei jeder Anbieterin von Postdiensten ein Postfach mieten.

In Absatz 1 ist festgehalten, dass alle Anbieterinnen sich gegenseitig den Zugang zu ihren Postfachanlagen ermöglichen müssen. Dabei können sie einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise die Nutzung ermöglichen. Der Zugang muss in jedem Fall auf transparente und nicht diskriminierende Weise erfolgen. Der Bundesrat konkretisiert in der Verordnung die Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den Anbieterinnen insbesondere bzgl. der Preisgestaltung, wie er dies auch in der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) gemacht hat. Er kann der PostCom weitere Regelungskompetenzen insbesondere technischer Art übertragen.

Einigen sich die beteiligten Parteien über die Bedingungen des Zugangs, so stellen sie gemäss Absatz 2 der PostCom eine Kopie dieser Vereinbarung zu. Dies ermöglicht der PostCom bei Verfügungen im Falle von strittigen Zugangsbedingungen die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen zu garantieren. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so verfügt die PostCom den Vertragsabschluss in den strittigen Punkten (Abs. 3). Bei der Festlegung der Zugangsbedingungen hat sie neben dem Ziel eines möglichst reibungslosen Funktionierens des Postmarktes auch die Auswirkungen auf die Finanzierung der Grundversorgung zu berücksichtigen.

Da der Zugang zu den Postfachanlagen für ein funktionierendes Zustellungssystem elementar ist, werden im Absatz 4 Behandlungsfristen verankert und es wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Damit kann bspw. eine provisorische Zugangsregelung verfügt werden, die während der Dauer des Verfahrens Gültigkeit hat. Ferner wird bestimmt, dass in Abweichung zu den allgemein gültigen Verfahrensregeln einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen wird. Sowohl der einstweilige Rechtsschutz wie auch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung haben ihren Grund im wichtigen öffentlichen Interesse an