Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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7.1.2.2 Anforderungen an die Grundversorgung

Der 2. Abschnitt über die Anforderungen an die Grundversorgung (Art. 15ff.) wird von Anfang an in Kraft treten. Der 3. Abschnitt (Art. 18ff.) ist befristet bis zum 1. April 2012 und enthält die notwendigen Bestimmungen für die Sicherstellung und Finanzierung der Grundversorgung während der Zeit des 50g-Monopols. Am 1. April 2012 werden diese Bestimmungen abgelöst durch diejenigen des 4. Abschnittes (Art. 21ff.). Sie enthalten die für die vollständige Marktöffnung notwendigen gesetzlichen Grundlagen zur Sicherstellung und Finanzierung der Grundversorgung.

Art. 15 Umfang

In Artikel 15 wird der Umfang der von der Konzessionärin (vgl. Art. 21ff.), resp. während des Bestehens des Monopols von der Schweizerischen Post (vgl. Art. 18ff.) erbrachten Grundversorgung festgelegt.

In Absatz 1 wird die Beförderungspflicht der Anbieterin der Grundversorgung konkretisiert. Die Postdienste der Grundversorgung umfassen einerseits die Beförderung von Einzelsendungen (Bst. a) bestehend aus Briefsendungen im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr (Ziff. 1 und 2) und Postpaketen im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr (Ziff. 3 und 4). Entsprechend knüpfen auch die weiteren Vorgaben, etwa zu Qualität und Preisen, jeweils an eine einzelne Briefsendung oder an ein einzelnes Postpaket an. Die Anzahl Sendungen, welche die Grundversorgungsanbieterin zur Beförderung entgegennehmen muss, ist damit jedoch nicht beschränkt, wesentlich ist einzig, dass diese zu den gesetzlich festgelegten Konditionen für Einzelsendungen tun muss. Weiter gehört die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zur Grundversorgung (Bst. b).

Gestützt auf Absatz 5 wird der Bundesrat in der Verordnung anhand weiterer Details wie Format und Geschwindigkeit (bspw. E+1 oder E+2, wobei E für den Tag der Brief- oder Paketaufgabe steht) so genannte Standardprodukte definieren, welche die Anbieterin der Grundversorgung zu erbringen hat. Er hat dabei auch die internationalen Verpflichtungen des Weltpostvertrags bezüglich dem grenzüberschreitenden Verkehr zu berücksichtigen, insbesondere ergibt sich der Umfang der Grundversorgung für aus dem Ausland eingehende Sendungen aus dem Weltpostvertrag. Nebst diesen Standardprodukten legt der Bundesrat auch die Zusatzdienstleistungen wie zum Beispiel Einschreibe- und Wertsendungen, Gerichts- und Betreibungsurkunden sowie Umleitungs-, Nachsendungs- und Rücksendeaufträge fest. Für all diese Einzelprodukte besteht eine Beförderungspflicht durch die Anbieterin der Grundversorgung, d.h. dass sie diese zu den gesetzlich vorgegebenen Konditionen annehmen und zustellen muss.

Die Zustellung von Postsendungen erfolgt nach Absatz 2 an 5 Werktagen pro Woche an das in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsdomizil. Abonnierte Tageszeitungen werden an allen Werktagen zugestellt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Ausnahmen zur Zustellung. Weiter legt er auch die Bedingungen für Briefkästen und Zustellanlagen am Wohnort des Empfängers fest.

In Absatz 3 wird die Verpflichtung zum Betrieb eines Netzes von Zugangspunkten konkretisiert. Die Anbieterin der Grundversorgung wird demnach verpflichtet, ein landesweites Netz von Zugangspunkten zu betreiben. Dieses Netz besteht aus bedienten Zugangspunkten (Bst. a) sowie aus öffentlichen Briefeinwürfen (Bst. b).