Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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gen und Umleitungen zukommen. Absatz 2 regelt den zweckmässigen Umgang mit allen weiteren Daten, welche aus den Vertragsverhältnissen zwischen den Anbieterinnen und den Kundinnen und Kunden stammen. Darunter sind insbesondere deren Daten, Auslieferungsdaten, Entgelddaten sowie Verkehrsdaten zu verstehen.

Absatz 3 hält fest, dass jegliche Verwendung zu anderen Zwecken, insbesondere die Weitergabe von Adressdaten an Dritte, nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig ist. Damit soll verhindert werden, dass die Anbieterinnen von Postdiensten Adressdaten gegen den Willen der betroffenen Person weiterverkaufen. Dies soll insbesondere auch die Verwendung der Adressen zu Werbezwecken kontrollierbar machen.

Absatz 4 und 5 verweisen auf die Informationspflichten und das Schlichtungsverfahren des Artikel 29. Die Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden angemessen über den Umgang mit Daten sowie deren Einwilligungs- und Widerspruchsrechte zu informieren. Bei der Verletzung der Datenschutzbestimmungen sollen Kundinnen und Kunden an die Schlichtungsstelle gelangen können.

Art. 11 Informationspflichten

Die transparente und zugängliche Information über die Dienstleistungen, Angebote und Preise ist eine wesentliche Voraussetzung für souveränes Konsumentenverhalten. Mit der Vervielfachung der Angebote und Tarife im Bereich der Postdienste erschwert sich die souveräne Auswahl für die Kundinnen und Kunden und die Gefahr von Missbräuchen steigt. Aus diesem Grund sind die Anbieterinnen verpflichtet, mit angemessenen Mitteln für diese Transparenz zu sorgen und ihre Kundschaft ausreichend zu informieren. Dazu gehört insbesondere auch dass die Postsendungen derart gekennzeichnet sind, dass die Kundschaft jederzeit erkennen kann, welche Unternehmung eine Sendung zugestellt hat (Abs. 1 Bst. b) sowie die Information der Kundschaft über ihre Rechte und Pflichten im Bereich Daten- und Konsumentenschutz (Bst. c).

Art. 12 Auskunftspflichten

Alle diesem Gesetz unterstellten natürlichen und juristischen Personen unterliegen gemäss Absatz 1 einer Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Sie müssen ihr alle nötigen Auskünfte erteilen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Einer erhöhten Auskunftspflicht unterliegen die meldepflichtigen Anbieterinnen. Sie haben im Rahmen der jährlichen Reportings alle Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 6 vorzulegen. Die PostCom ist verpflichtet, bei der Bearbeitung der Daten das Geschäftsgeheimnis zu respektieren. Weiter müssen die Anbieterinnen die zur Erstellung einer Postdienstestatistik notwendigen Auskünfte erteilen. Die Erstellung einer solchen Statistik gehört zur Aufgabe der Marktbeobachtung durch die PostCom. Ziele der Öffnung des Postmarktes sind nachhaltige Markteintritte und nicht eine kurzfristige Explosion von Anbieterinnen auf dem Postmarkt, die dann nach wenigen Monaten oder Jahren wieder vom Markt verschwinden. Mit der kontinuierlichen Beobachtung des Postmarktes können derartige Entwicklungen erkannt werden und es können gegebenenfalls Massnahmen getroffen werden. Zusätzlich zu diesen Auskunftspflichten kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 weitere Informationen von den Anbieterinnen ver-