Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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bewähren sollten. Der Bundesrat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, wenn beispielsweise die Finanzierung der Grundversorgung gefährdet sein könnte oder sich zeigt, dass mit den bestehenden Instrumenten die Zielsetzungen des Postgesetzes nicht erreicht werden können. In diesen Fällen kann er beispielsweise unter der Festlegung fester Preise für die Produkte der Grundversorgung oder mittels eines so genannten Pricecaps (Festlegung eines Preises für einen bestimmten Warenkorb) eine spezialgesetzliche Preisregulierung einführen. Für deren Vollzug wäre dann die PostCom zuständig.

Art. 17 Mit der Grundversorgung verbundene Rechte und Pflichten

Wertzeichen sind ein wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung, indem sie eine unkomplizierte Aufgabe von Briefsendungen zu jeder Zeit und an vielen Orten ermöglichen. Das Recht auf Herausgabe, Vervielfältigung, Verwendung und Ungültigerklärung von Postwertzeichen mit dem Aufdruck Helvetia soll deshalb gemäss Absatz 1 einzig der Grundversorgungsanbieterin zustehen. Sie ist gleichzeitig auch zur Herausgabe der Wertzeichen verpflichtet. Damit werden die Vorgaben des Weltpostvertrages erfüllt, welcher das nationale Recht verpflichtet, sich über die Zuständigkeit für Postwertzeichen zu äussern. Es ist der Grundversorgungsanbieterin unbelassen, weitere Wertzeichen herauszugeben. Wie bis heute schon, kann der Bundesrat die Wertzeichen bestimmen, die mit einem Zuschlag herausgegeben werden.

Der Grundversorgungsanbieterin wird zudem gestützt auf Absatz 2 das Recht übertragen, den öffentlichen Grund unentgeltlich zu benutzen. Dieses Recht steht in erster Line im Zusammenhang mit dem Auftrag zum Betrieb von öffentlichen Briefeinwürfen (Art. 15 Abs. 3 Bst. b), es kann aber auch für andere zur Erfüllung der Grundversorgung erforderlichen Einrichtungen gelten.

Absatz 3 entspricht dem heutigen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, 2. Teilsatz PG. Um die Grundversorgungsanbieterin den anderen Anbieterinnen bzgl. Wegbedingung der Haftung für leichtes Verschulden gleichzustellen, bedarf es diesem spezialgesetzlichen Vorbehalt zu Artikel 100 Absatz 2 OR.

Wird die Grundversorgungsanbieterin beauftragt, Briefsendungen und Postpakete anderntags, d.h. über Nacht, zuzustellen, so muss sie vom Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; 741.01) ausgenommen werden. Diese Ausnahme, welche heute in Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe f Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verankert ist, wird im Rahmen der Verordnungsgebung im Strassenverkehrsrecht angepasst werden. Der Bundesrat regelt an derselben Stelle, in welchem Umfang es aus betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gründen zulässig sein kann, im Rahmen dieser Fahrten auch Sendungen ausserhalb der Grundversorgung zu befördern.