Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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einer raschen Regelung. Ohne diese Bestimmung besteht die Gefahr, dass jahrelange Verfahren das zuverlässige Funktionieren der Zugangsregelung gefährden.
Art. 8 Zugang zu den Adressdatenbanken
Das Funktionieren von Nachsendungs- und Umleitungsaufträgen ist zentral für den reibungslosen Ablauf der Zustellung von Postsendungen. Die Regelung zum gegenseitigen Zugang zu den Adressdatenbanken ist deshalb nötig, weil sonst die Nachsendungs- und Umleitungsaufträge für Sendungen, welche durch andere Anbieterinnen zugestellt werden sollten, nicht oder nur erschwert ausgeführt werden können. Die Bestimmungen über den Zugang, die Vereinbarungen und das Vorgehen beim Scheitern der Parteien entsprechen denjenigen in Artikel 7 über den Zugang zu den Postfachanlagen.
Art. 9 Streitigkeiten
Ist eine Vereinbarung zustande gekommen, freiwillig oder per Verfügung durch die PostCom, werden Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung als zivilrechtlich betrachtet und demgemäss auch durch Zivilgerichte beurteilt.
Art. 10 Datenschutz
Der Inhalt von Postsendungen untersteht dem Postgeheimnis nach Artikel 321ter Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311). Als Organisationen im Sinne des StGB, die Postdienste erbringen, gelten alle Anbieterinnen von Postdiensten. Der Datenschutz zielt in die gleiche Richtung wie das Postgeheimnis, erfasst aber über den Inhalt hinaus alle mit dem Postverkehr im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten. Grundsätzlich sind für den gesamten Postmarkt die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) anwendbar. Damit gilt auch der Grundsatz, dass Daten nicht absolut geschützt sind, sondern ihre Bearbeitung dann zulässig ist, wenn diese rechtmässig beschafft worden sind, ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgt und verhältnismässig ist sowie wenn die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden, der bei der Beschaffung angegeben worden ist, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
Aufgrund der grossen Datenvolumina, welche im Postmarkt unter Umständen gesammelt und bearbeitet werden können, sowie aufgrund der Sensibilität insbesondere der Adressdaten ist es angebracht, eine spezialgesetzliche Datenschutzbestimmung ins Postgesetz aufzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass die Personendaten zu anderen Zwecken als der ordentlichen Zustellung von Postsendungen verwendet werden. Im Vordergrund stehen dabei der Adresshandel, die Weitergabe zu Werbezwecken oder die Profilerstellung.
In Absatz 1 und 2 soll deshalb der Grundsatz von Artikel 4 DSG auf die spezifischen Schutzbedürfnisse der Kundinnen und Kunden im Postmarkt angewendet werden: Daten dürfen bearbeitet werden, sofern dies für die ordnungsgemässe Zustellung von Postsendungen notwendig ist. Diese Daten dürfen zu diesem Zweck auch an andere Anbieterinnen weitergegeben werden. Absatz 1 enthält diese Bearbeitungsgrundsätze für die Adressdaten. Dabei ist insbesondere an die Adressdaten zu denken, welche der Grundversorgungsanbieterin aufgrund ihrer Verpflichtung für Nachsendun-