Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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entsprechende Massnahmen. Weiter ist sie gemäss Buchstabe d auch zuständig für die Durchführung des Verfahrens bei Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes. Wird ein bestehender bedienter Zugangspunkt gegen den Willen der betroffenen Gemeinden geschlossen oder verlegt, so besteht schon heute die Möglichkeit, den Entscheid der Post von einer unabhängige Kommission überprüfen zu lassen. Künftig soll dieses Verfahren vor der PostCom geführt werden. Diese beurteilt, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherstellung des Zugangs eingehalten sind. Die Kommission gibt eine nicht bindende Empfehlung zuhanden der Grundversorgungskonzessionärin ab. Eingabeberechtigt sind wie bis anhin nur die betroffenen Gemeinden, nicht jedoch einzelne Bürgerinnen und Bürger. Die Grundversorgungskonzessionärin entscheidet unter Berücksichtigung der Empfehlung endgültig. Weiter ist die Postkommission gemäss Buchstabe e verantwortlich für die Erhebung und die Verwendung der Beiträge zur Finanzierung der Grundversorgung. Sie verfügt die Beträge der einzelnen Anbieterinnen gemäss der Grundsätze, die der Bundesrat in der Verordnung festgelegt hat und sie verwaltet den Fonds.
Nach Buchstaben f verfügt die Postkommission die Preise für den Zugang zu den Diensten gemäss Artikel 7 und 8 dieses Gesetzes, falls sich die Verhandlungspartner nicht einigen können. Sie richtet sich dabei nach den Grundsätzen, welche in Gesetz und Verordnung vorgesehen sind.
Weiter wird die PostCom in Buchstabe g damit beauftragt, die Schlichtungsstelle für Konsumenten- und Datenschutzfragen gemäss Artikel 32 Absatz 1 einzurichten oder Dritte damit zu beauftragen. Die Schlichtungsstelle muss personell und fachlich unabhängig sein, sowohl von der Regulationsbehörde als auch von den Anbieterinnen von Postdiensten. Die PostCom ist federführend damit beauftragt, mit allen Beteiligten innert nützlicher Frist eine Lösung zur Errichtung dieser Schlichtungsstelle zu finden. Dabei soll eine Lösung mit einer unabhängigen Stiftung als Trägerin der Schlichtungsstelle im Vordergrund stehen.
Während der Dauer des Monopols ist es auch Aufgabe der PostCom, die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes zu prüfen. Diese Aufgabe wird nicht explizit aufgezählt, geht aber aus Artikel 20 hervor. Weiter wird die PostCom auch zuständig sein für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Zustellung sowie dem Aufstellen von Briefkästen und Zustellanlagen am Wohnort des Empfängers (vgl. Art. 15 Abs. 2). Der Bundesrat wird die entsprechenden Verfahren in der Verordnung regeln.
Für alle Zuständigkeitsbereiche gilt, dass die PostCom ihre Entscheide in Form von Verfügungen erlässt. Gegen diese Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Die Postkommission hat nach Absatz 3 auch die Aufgabe, die Entwicklungen des Postmarktes zu beobachten. Zu diesem Zweck sammelt sie Informationen und wertet diese aus. Gestützt auf ihre Erkenntnisse kann sie Bundesrat und Öffentlichkeit informieren und u.a. im Rahmen ihres Tätigkeitsberichtes auf allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinweisen. Die dafür notwendigen Informationen und Auskünfte sind von den Anbieterinnen zu Verfügung zustellen (vgl. Art. 12 Abs. 2). Wenn Anbieterinnen ihren Informationspflichten nicht nachkommen, hat die PostCom die Möglichkeit, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die Postkommission ist nicht zuständig, für die Evaluation, also die Überprüfung der Wirksamkeit des Postgesetzes. Dies ist Aufgabe des Bundesrates gestützt auf Artikel 4